Die Militärgesetzgebung
Amnesty International, Sektion Schweiz (1)
Erschienen in: Algerien – Desertion & Asyl, Juli 1998 (hg. von Connection e.V.)
Vorbemerkung
Dieser Bericht wurde von der Schweizer Sektion von Amnesty International erstellt. Er beruht auf einer Analyse der Gesetzestexte, die zur Verfügung standen. Das Dokument ist in erster Linie für Leute bestimmt, die mit dem Asylrecht zu tun haben. Es stellt nicht die offizielle Meinung von Amnesty International dar.
1. Begriffsbestimmung: Militärdienst
Es erscheint uns sinnvoll, zu Anfang darauf hinzuweisen, daß der Begriff Militärdienst (« service national ») in Algerien seit 1969 vornehmlich in einer Bedeutung verwendet wird, die vom Militärdienstbegriff, wie wir ihn in der Schweiz kennen, unterschieden werden muß. Es handelt sich um einen Dienst am Vaterland, der nicht unbedingt aus der Erfüllung militärischer Aufgaben besteht. Je nach ihren Fähigkeiten können die Militärdienstpflichtigen auch in der Verwaltung oder für gemeinnützige Aufgaben eingesetzt werden. Sie unterliegen jedoch in jedem Fall der Uniformpflicht.
Gemäß der Militärdienstcharta (« Charte sur le service national ») (2) setzt er sich aus einer militärischen Grundausbildung für alle (von einer Dauer von sechs Monaten) und einer Dienstzeit zusammen, während der die Bürger « für wirtschaftliche, administrative, soziale, kulturelle oder mit der Landesverteidigung im Zusammenhang stehende Aufgaben eingesetzt » werden können.
« Somit werden die Einberufenen während des nichtmilitärischen Teils ihrer Dienstzeit (…) zu Gemeinschaftsarbeit, zur Arbeit auf mittelgroßen und großen Baustellen, zu Pilotaktionen, entweder einzeln oder in kleinen Gruppen, im Wirtschaftssektor, in den Behörden der staatlichen Verwaltung, in den Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen, im Parteiapparat und den nationalen Organisationen herangezogen. » (3)
Prinzipien des Militärdienstes sind unter anderem die Grundsätze Gleichheit, Unentgeltlichkeit und Einheitlichkeit. Gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit « ist der Militärdienst nicht als Addition und einfache Abfolge von militärischer und nichtmilitärischer Dienstphase konzipiert, sondern als umfassender Prozeß, der eine enge Verbindung der unterschiedlichen Phasen beinhaltet. » (4)
2. Die gesetzlichen Grundlagen
Der Militärdienst und folglich auch der militärische Teil des Militärdienstes als Bestandteil sind gesetzlich in erster Linie durch das Nationale Militärgesetzbuch (« Code du service national, CSN ») geregelt, ausgefertigt durch gesetzesvertretende Rechtsverordnung des Präsidenten Nr. 74-103 vom 15. November 1974. Sie wurde durch diverse weitere Rechtsverordnungen ergänzt, von denen wir die wichtigsten im folgenden anführen:
.Rechtsverordnung Nr. 75-886 vom 30.12.1975, die eine Änderung von Artikel 85 CSN enthält;
.Rechtsverordnung Nr. 76-110 vom 9. Dezember 1976 bezüglich der militärischen Pflichten der algerischen Bürger;
.Rechtsverordnung Nr. 76-111 vom 9. Dezember 1976 bezüglich der Aufgaben und Organisation der Reserve;
.Dekret Nr. 86-10 vom 7.01.1986, das festlegt, welche Staatsbürger für den Jahrgang 1986 herangezogen werden können;
.Gesetz Nr. 89-19 vom 12.12.89 bezüglich der Verkürzung der gesetzlichen Wehrpflicht;
.Gesetz Nr. 89-20 vom 12.12.89 bezüglich der Befreiung bestimmter Wehrpflichtiger vom Militärdienst;
.Dekret Nr. 89-226 vom 12. Dezember 1989 über die Regelung der Situation bezüglich der Wehrpflicht für Bürger, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind und die bis zum 15. September 1989 nicht zum Militärdienst herangezogen wurden;
.Dekret 96-146 vom 27. Mai 1995 über die Einberufung von Reservisten;
.Dekret 96-311 vom 25. September 1996 bezüglich der Verlängerung des Dienstes der wiedereinberufenen Reservisten.
Die Regelung von Desertion und Kriegsdienstverweigerung wiederum ist in der gesetzesvertretenden Rechtsverordnung 71-28 vom Dezember 1971 bezüglich der Militärgerichtsverfassung (« Code de Justice militaire, CJM ») zu finden.
3. Das Rekrutierungsverfahren
Gemäß Artikel 1 CSN « unterliegen alle algerischen Staatsbürger ab dem vollendeten 19. Lebensjahr der Wehrpflicht. » Gemäß Artikel 1 des Gesetzes 89-20 vom 12. Dezember 1989 bezüglich der Befreiung bestimmter Wehrpflichtiger vom Militärdienst « sind Bürger, die am 1. November 1989 30 Jahre oder älter sind, unabhängig von ihrer rechtlichen Situation bezüglich des Militärdienstes, » befreit. Jeder, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und, aus welchem Grund auch immer, seinen Militärdienst nicht abgeleistet hat, kann nicht mehr einberufen werden. Schließlich beträgt die Dauer gemäß Artikel 1 des Gesetzes 89-19 « 18 aufeinanderfolgende Monate ohne Unterbrechung« .
Das Rekrutierungsverfahren ist relativ kompliziert und unterteilt sich grosso modo in vier unterschiedliche Phasen, die wir im folgenden analysieren.
3.1 Die Wehrerfassung (Art. 43 bis 62 CSN)
Die Wehrerfassung wird in den ersten beiden Monaten jedes Jahres von den Kommunalen Volksversammlungen (« assemblées populaires communales ») organisiert (Art. 46 CSN); das Datum wird von den zuständigen Behörden (5) einen Monat im voraus über Presse, Radio und durch Plakate angekündigt. Die betroffenen Bürger sind verpflichtet, sich an ihrem Wohnort registrieren zu lassen (Art. 44 CSN).
Nach der Erfassung werden die Betroffenen entsprechend ihres Familienstandes eingestuft (Art. 60 CSN). Diese Einstufung ermöglicht unter Umständen eine Befreiung bei der Rekrutierung (vgl. Paragraph 3.4 im folgenden).
3.2 Die Musterung (Art. 63 bis 77 CSN)
Die erfaßten Ungedienten, die dem Jahrgang angehören, der zum Militärdienst herangezogen werden soll, werden daraufhin grundsätzlich schriftlich aufgefordert, sich in einem der vier Musterungs- und Orientierungszentren vorzustellen (Algier, Mouzaia, Oran und Constantine).
Laut Gesetz « besteht » die Musterung « darin, die Wehrerfaßten zu untersuchen, ihren Gesundheitszustand festzustellen und über ihre Tauglichkeit zu entscheiden. » (Art. 70 CSN)
Auf Vorlage medizinischer Atteste sind die Personen, die unter so schweren Krankheiten und Gebrechen leiden, daß eine Fortbewegung unmöglich ist, von der Vorstellungspflicht ausgenommen. Die erfaßten Bürger, die Aufschub, Befreiung oder Zurückstellung vom Militärdienst beantragen, (siehe Paragraph 3.4) müssen alle notwendigen Belege dem Musterungszentrum vorlegen oder zusenden. Es besteht folglich nicht in jedem Fall eine Pflicht, sich in diesen Musterungszentren vorzustellen (Art. 68 CSN). Die Ungedienten, die eine körperliche Untauglichkeit zum Militärdienst geltend machen wollen, müssen dies jedoch in genanntem Zentrum tun und sind daher verpflichtet, dort zu erscheinen (Art. 67 CSN), ausgenommen sind nur die bereits erwähnten Fälle von Transportunfähigkeit.
Bei der medizinischen Musterung werden die Wehrerfaßten in eine der folgenden Kategorien eingestuft (Art. 71 CSN):
a.militärdiensttauglich
.für den militärischen Teil des Militärdienstes (volle oder beschränkte Tauglichkeit),
.für den nichtmilitärischen Teil des Militärdienstes (für alle klimatischen Verhältnisse oder fürbestimmte, zu präzisierende klimatischen Verhältnisse),
b.militärdienstuntauglich
.vorübergehend,
.endgültig.
Schließlich werden die Wehrerfaßten psychologischen Tests unterzogen, deren Ergebnisse, ergänzt durch die medizinischen Tests, bestimmen, für welche Art von Arbeit sie herangezogen werden können (Art. 77 CSN).
3.3 Die Einberufung (Art. 78 bis 82 CSN)
Die als militärdiensttauglich eingestuften Wehrpflichtigen erhalten eine schriftliche Vorladung (Einberufungsbefehl). Diese Vorladungen werden von den Rekrutierungsbüros (« bureaux de recrutement ») an die Kommunalen Volksversammlungen verschickt, die sie den Betroffenen gegen Empfangsbestätigung mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Dienstantrittstermin zustellen müssen (Art. 79 Abs. 1 CSN). Bei Abwesenheit des Betroffenen können die Einberufungsbefehle nahen Verwandten oder dem Präsidenten der Kommunalen Volksversammlung zugestellt werden (Art. 79 Abs. 2 CSN).
3.4 Der Dienstantritt (Art. 83 bis 111 CSN)
Der Dienstantritt findet alle 4 Monate statt und wird in drei Kontingenten (6) im Januar, Mai und September durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt kann der Dienstantritt gemäß der Art. 90 bis 104 CSN für bestimmte Einberufene verschoben werden (vor allem, wenn ein Bruder bereits seinen Dienst als Wehrpflichtiger oder Zeitsoldat angetreten hat), andere können vom Dienst befreit werden. In Friedenszeiten gilt dies für Einberufene, die:
a) den Beweis erbringen, daß sie die einzige Unterstützung ihrer Verwandten in aufsteigender Linie sind,
b) den Beweis erbringen, daß sie die einzige Unterstützung eines Gebrechlichen oder jungen Bruders oder Schwester sind,
c) den Beweis erbringen, daß sie Sohn eines « chahid » (Märtyrer, Held des Unabhängigkeitskrieges) sind.
Ferner können die Einberufenen einen Aufschub für ihren Dienstantritt erhalten, wenn sie studieren, und zwar bis zum Alter von 27 Jahren (Art. 97 ss CSN). Nach dem vorstehend Ausgeführten scheint es gerechtfertigt Folgendes zusammenfassend zu behaupten: Die jungen Algerier werden grundsätzlich zum Militärdienst eingezogen. Wenn sie als körperlich tauglich eingestuft werden, sind sie tatsächlich gezwungen, ihren Militärdienst abzuleisten und können keine Befreiung verlangen.
4. Die Reserve
Gemäß Art. 1 der gesetzesvertretenden Rechtsverordnung 76-111 vom 9.12.1976 « besteht die Reserve aus der Gesamtheit der den gesetzlichen militärischen Pflichten unterliegenden Bürgern, nach Abschluß ihres aktiven Militärdienstes ». Automatisch zur Reserve gehören damit « gediente Wehrpflichtige oder Berufssoldaten im Ruhestand, auf eigenen Antrag Befreite sowie jene, die ihre Wehrpflichten erfüllt haben ».
Ausgeschlossen werden dürfen nur Personen, die zu Strafen wegen Verbrechen, wegen Angriffen auf die Staatssicherheit oder wegen Anstiftung zur Desertion oder zur Militärdienstverweigerung verurteilt wurden (Rechtsverordnung 76-111, Art. 27). Diese Personen können aber für Sondereinheiten herangezogen werden, die gesetzlich nicht näher definiert sind.
Die Rechtsverordnung 76-110 vom 9.12.1976 unterwirft die algerischen Staatsbürger ihren Militärpflichten für 27 Jahre, die in 4 unterschiedliche Phasen unterteilt sind:
- den Militärdienst (2 Jahre) (7)
- die Verfügungsbereitschaft (5 Jahre)
- die 1. Reserve (10 Jahre)
- die 2. Reserve (10 Jahre).
Während der Verfügungsbereitschaft stehen die Soldaten eines entlassenen Jahrgangs und die ins zivile Leben entlassenen Aktiven dem Verteidigungsministerium weiterhin zur Verfügung, das sie erneut heranziehen kann. Sie gehen automatisch nach fünf Jahren zur 1. Reserve über (Art. 6 Rechtsverordnung 76-110).
Zusätzlich von Bedeutung ist, daß jeder Reservist, der von der Einberufung seines Jahrgangs betroffen ist und dessen Wohnort nicht feststellbar ist, z.B. weil er einen Wohnortwechsel nicht gemeldet hat, als der Kriegsdienstverweigerung schuldig erklärt wird (vgl. Paragraph 6 im folgenden).
Schließlich halten wir fest, daß die algerische Regierung durch zwei Dekrete von 1995 und 1996 (8) einen Teil seiner Reserve einberufen hat. Wir sind nicht in der Lage, die Zahl der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu ermitteln.
5. Die Zeitsoldaten
Uns ist unbekannt, zu welchen Bedingungen es möglich ist, sich freiwillig für die Armee zu verpflichten, mit Ausnahme der im Art. 133 CSN definierten Möglichkeit. Hier heißt es: « Die einberufenen Soldaten, die ihren Militärdienst ableisten und ihre militärische Ausbildung absolviert haben, können sich nach sechs Monaten Anwesenheit zu den Bedingungen, die von der gültigen Gesetzgebung festgesetzt sind, verpflichten. »
Die algerische Gesetzgebung gestattet unserem Wissen nach den Militärbehörden nicht, einen Soldaten auf Zeit zu zwingen, seinen Vertrag zu verlängern. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, daß die heutige Praxis spürbar von der positiven Rechtslage abweicht, angesichts eines Klimas in Algerien, das gegenwärtig von extremer Gewalt und allgemeinen Verdächtigungen geprägt ist. So kommt es, daß jeder Zeitsoldat oder Wehrpflichtige in der Armee ständigem Druck von seiten seiner Vorgesetzen ausgesetzt ist, seine normale Dienstzeit zu verlängern.
Wenn ein Zeitsoldat seine Verpflichtung nicht verlängern will, muß er dies grundsätzlich ein Jahr im voraus bekanntgeben. (9) Zahlreiche Zeugenaussagen bestätigen, daß die militärische Hierarchie einen starken Druck auf die Soldaten ausübt, die oft demoralisiert und nicht immer sehr überzeugt vom Sinn ihrer Verpflichtung sind. Wenn ein Soldat die Reihen der Armee verlassen will, wird er somit im besten Fall verdächtigt, dem Druck von Islamisten ausgesetzt gewesen zu sein und nicht mehr glaubwürdig zu sein. Im schlimmsten Fall wird er schlicht und ergreifend verdächtigt, die Seite gewechselt zu haben und zur bewaffneten Opposition gehen zu wollen, was für ihn schlimmste Konsequenzen mit sich bringt. Insbesondere kann es vorkommen, daß er einem « scharfen » Verhör über die Hintergründe seiner Kündigung unterzogen wird; wenn der Verdacht der Vorgesetzten als begründet erscheinen sollte, wird er gefoltert, damit er alle Informationen preisgibt, die er besitzt.
6. Die Kriegsdienstverweigerung
Der Fall der Kriegsdienstverweigerer ist einfacher gelagert, er wird durch Art. 254 CPM geregelt. Hier heißt es:
« Jede Person, die der Kriegsdienstverweigerung bezüglich der Gesetze über die Rekrutierung für die Armee schuldig ist, wird in Friedenszeiten mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,
In Kriegszeiten beträgt die Strafe zwischen zwei und zehn Jahre Haft; dem Schuldigen kann zusätzlich für mindestens fünf und höchstens zwanzig Jahre die Ausübung der in Artikel 8 Strafgesetzbuch (Code pénal) genannten Rechte ganz oder teilweise verboten werden.
In Kriegszeiten kann dem Schuldigen, wenn er Offizier ist, die Entlassung ausgesprochen werden, diese Bestimmungen beschränken nicht die in den Gesetzen über die Rekrutierung für die Armee festgesetzten Vorschriften. »
Die Dienstverweigerung wird in Art. 16 CSN definiert. Dort heißt es: « Jeder Bürger, der zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Militärdienstes einberufen wurde und dem ein Einberufungsbefehl ordnungsgemäß zugestellt wurde, gilt als Dienstverweigerer, außer im Falle höherer Gewalt, wenn er sich nicht dreißig Tage nach dem in oben genanntem Einberufungsbefehl festgesetzten Datum an dem Ort eingefunden hat, der für seinen Dienstantritt vorgesehen ist. »
7. Die Desertion
Es ist nicht möglich, die Situation der Deserteure in Algerien in wenigen Worten zusammenzufassen. Das algerische Militärstrafgesetzbuch (Code Pénal Militaire, CMP) unterscheidet zwischen zahlreichen Fällen in den Artikeln 254 bis 270. Um der Klarheit willen haben wir diese unterschiedlichen Möglichkeiten in Tabellen zusammengefaßt (siehe Tabelle).
8. Schlußfolgerungen
Algerischen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern drohen gemäß geltendem Recht schwere Haftstrafen oder sogar in ganz bestimmten Fällen Todesstrafe. Das gegenwärtig in Algerien vorherrschende politische Klima führt zusätzlich zu der großen Gefahr, gefoltert zu werden, da Deserteure und Kriegsdienstverweigerer leicht mit Anhängern islamistischer Bewegungen gleichgesetzt werden. Zudem gibt es keine Garantie auf einen gerechten Prozeß. Unter diesen Bedingungen kann man sich fragen, ob die gegenwärtige Haltung der westlichen Länder vernünftig ist, Deserteure nach Algerien abzuschieben, deren Asylantrag abgelehnt worden ist. Natürlich bewirken Desertion oder Kriegsdienstverweigerung nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Anerkennung als Flüchtling (10), aber die Schwere der Strafen, das große Risiko, gefoltert zu werden, und die schlechten Haftbedingungen sollten Abschiebungen verhindern.
Vorliegendes Dokument wurde im wesentlichen auf der Grundlage des geltenden Rechts ausgearbeitet. Der Leser sollte jedoch im Kopf haben, daß die von extremer Gewalt gekennzeichnete Situation in Algerien einen nicht zu vernachlässigenden Einfluß auf die Anwendung dieser Gesetze hat.
9. Liste der Gesetzestexte
– Gesetzesvertretende Rechtsverordnung des Präsidenten Nr. 74-103 vom 15. November 1974 bezüglich des Code du service national (CSN) (Militärdienstgesetzbuch)
– Gesetzesvertretende Rechtsverordnung Nr. 75-886 vom 30.12.1975, Änderung vom Art. 85 CSN
– Rechtsverordnung Nr. 76-110 vom 9. Dezember 1976 bezüglich der militärischen Pflichten der algerischen Bürger
– Rechtsverordnung Nr. 76-111 vom 9. Dezember 1976 bezüglich der Aufgaben und Organisation der Reserve
– Dekret Nr. 86-10 vom 7.01.1986, das festlegt, welche Staatsbürger für den Jahrgang 1986 herangezogen werden können
– Gesetz Nr. 89-19 vom 12.12.89 bezüglich der Verkürzung der gesetzlichen Wehrpflicht
– Gesetz Nr. 89-20 vom 12.12.89 bezüglich der Befreiung bestimmter Wehrpflichtiger vom Militärdienst
– Dekret 96-146 vom 27. Mai 1995 über die Einberufung von Reservisten
– Dekret 96-311 vom 25. September 1996 bezüglich der Verlängerung des Dienstes der wiedereinberufenen Reservisten
– Dekret Nr. 89-226 vom 12. Dezember 1989 über die Regelung der Situation bezüglich der Wehrpflicht für Bürger, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind und die bis zum 15. September 1989 nicht zum Militärdienst herangezogen wurden
– Rechtsverordnung 71-28 vom Dezember 1971 bezüglich des Code de Justice militaire (CJM) (Militärgerichtsverfassung).
(1) Amnesty International, Schweizer Sektion, Postfach, CH-3001 Bern. Die Militärgesetzgebung, externes Dokument, Bern, Mai 1997, Index AI-CH: MDE 281900197. Übersetzung aus dem Französischen:. Daniel Friedrich.
(2) Charte du service national, in Journal officiel de la République algérienne démocratique et populaire (Amtsblatt der Demokratischen Volksrepublik Algerien) vom 10. 12.1974, im folgenden mit JO abgekürzt, S. 1015.
(3) JO, S. 1016.
(4) JO, S. 1017.
(5) In diesem Fall die « Walis », die für die « Wilayas » zuständig sind, Hauptverwaltungseinheit des Landes.
(6) Art. 85 CSN, abgeändert durch die Rechtsverordnung 75-886 vom 30. Dezember 1975.
(7) Auf 18 Monate verkürzte Dauer seit 1989.
(8) Dekret des Präsidenten Nr. 95-146 vom 27. Mai 1995 bezüglich der partiellen Wiedereinberufung der Reservisten und Dekret des Präsidenten Nr. 96-311 vom 25. September 1996 bezüglich der Verlängerung des Dienstes der wiedereinberufenen Reservisten.
(9) Wir haben diese Vorschrift in keinem Gesetzestext finden können, sie wurde uns jedoch durch mehrere Zeugenaussagen von ehemaligen Soldaten bestätigt, die Asyl beantragt haben und gegenwärtig in diversen westeuropäischen Ländern ihren Aufenthalt haben.
(10) siehe UNHCR: Handbuch über das Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, § 167- 171.
Anmerkungen zur folgenden Tabelle:
Die Art. 256 und 263 CPM gebrauchen folgende Formulierungen: « In Kriegszeiten oder in einem Gebiet, über das der Belagerungszustand oder der innere Notstand verhängt ist … ». Der Belagerungszustand wurde am 4. Juni 1991 verhängt und blieb in Kraft bis zum 29. September. Der innere Notstand wurde über das gesamte algerische Staatsgebiet am 9. Februar 1992 verhängt; er wurde bis heute nicht aufgehoben. Das bedeutet natürlich, daß gegenwärtig und seit dem 9. Februar 1992 das Strafmaß in Kriegszeiten anzuwenden ist.
Bezüglich dieser Tabellen wäre ebenfalls hervorzuheben, daß das CPM (Militärstrafgesetzbuch) keinerlei Unterschied zwischen Zeitsoldaten (Verpflichteten) und den Wehrpflichtigen im Hinblick auf die Strafen macht, während die Strafen für Offiziere höher sind. Da Unteroffiziere nicht explizit im CPM erwähnt sind, müssen sie, im Fall von Desertion, Soldaten gleichgestellt werden.
Strafandrohungen nach dem algerischen Militärstrafgesetzbuch
Desertion ins Landesinnere (Art. 255 bis 257 des Militärstrafgesetzbuches)
In Friedenszeiten |
In Kriegszeiten |
||
Soldaten 6 Monate bis |
Offiziere ebenso + mögliche Entlassung |
Soldaten 2 bis 10 Jahre Haft |
Offiziere ebenso + mögliche Entlassung |
Mit Verschwörung |
Mit Verschwörung |
||
Soldaten 1 bis 10 Jahre Haft |
Offiziere ebenso + mögliche Entlassung |
Soldaten 5 bis 15 Jahre Haft |
Offiziere ebenso + mögliche Entlassung |
Desertion ins Ausland (Art. 259 bis 264 des Militärstrafgesetzbuches)
In Friedenszeiten |
In Kriegszeiten |
||
Soldaten 2 bis 10 Jahre |
Offiziere 5 bis 10 Jahre |
Soldaten 10 bis 20 Jahre |
Offiziere 20 Jahre |
Mit Verschwörung (11) oder |
Bewaffnet (12)
|
||
Soldaten 5 bis 10 Jahre |
Offiziere 10 Jahre |
Soldaten Lebenslängliche |
Offiziere Lebenslängliche |
Desertion als bewaffnete Bande (Art. 265 des Militärstrafgesetzbuches)
Soldaten 10 bis 20 Jahre |
Offiziere 20 Jahre |
Mit Verschwörung Lebenslängliche |
Bewaffnet Todesstrafe |
Desertion zum Feind (Art. 266 des Miltärstrafgesetzbuches)
« Mit dem Tode bestraft wird jeder Militär und jeder Zivilist, der Teil der Besatzung eines Schiffes der Marine oder eines Flugzeugs oder eines eskortierten Handelsschiffes ist und sich des Überlaufens zum Feind schuldig macht. »
Desertion in Gegenwart des Feindes (13) (Art. 267 des Militärstrafgesetzbuches)
Soldaten 10 bis 20 Jahre |
Offiziere Lebenslängliche |
Mit Verschwörung Todesstrafe |
(11) Als Desertion mit Verschwörung gilt gemäß Artikel 257 CPM « jede Desertion, die in Abstimmung von mehr als zwei Personen durchgeführt wird«
(12) « Wenn der Schuldige eine Waffe oder Staatseigentum mitgenommen hat » (Art. 263 CPM).
(13) « Als in Gegenwart des Feindes befindlich muß jeder Militär oder Zivilist betrachtet werden, der Teil einer Einheit oder Formation, der Besatzung eines Schiffes der Marine oder eines Militärflugzeuges oder eines eskortierten Handelsschiffes ist, die sich schnell in Auseinandersetzungen mit dem Feind befinden können oder bereits in Auseinandersetzungen mit ihm stehen oder seinen Angriffen ausgesetzt sind » (Art. 268 CPM).