XI Das Asylverfahren

XI Das Asylverfahren

XI-1 Die Entscheidungen des Bundesamtes

XI-1-1 Ablehnung des Asylbegehrens als « offensichtlich unbegründet »

Die große Mehrheit der Asylbegehren algerischer Flüchtlinge wird vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als « offensichtlich unbegründet » abgelehnt. Für die Betroffenen hat das eine erhebliche Beschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten zur Folge; die Klagefristen sind verkürzt, und die Einlegung einer Klage hat keine aufschiebende Wirkung. « Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur angesehen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdrängt. »1 Diese Kriterien hielt das Bundesamt etwa in einem Bescheid vom 8. Juni 1993 für gegeben und lehnte den Antrag eines FIS-Sympathisanten als offensichtlich unbegründet ab. Daß der Betroffene angegeben hatte, er sei von der Polizei gesucht worden, sei nicht asylrelevant. In strengen sicherheitspolizeilichen Überprüfungen oder ähnlichen Überprüfungsmaßnahmen könne nämlich noch nicht ohne weiteres eine beachtliche Beeinträchtigung gesehen werden. Gelegentliche Übergriffe der Polizeiorgane, die für den Betroffenen auf Dauer gesehen ohne nachteilige Folgen blieben, könnten nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht entsprechen sollten.2

XI 1.2 Die Drittstaatenregelung

Sehr viele Flüchtlinge aus Algerien reisen über sog. « sichere Drittstaaten » nach Deutschland ein. Seit Inkrafttreten der Grundgesetzänderung und des neuen Asylverfahrensgesetzes am 1. Juli 1993 können sich diese Menschen nicht mehr auf den Schutz des Art. 16a GG berufen (Art. 16a Abs.2 GG und § 26a AsylVerfG). So bestimmt § 29 Abs. 1 AsylVerfG, daß der Asylantrag in solchen Fällen als unbeachtlich anzusehen ist. Ist allerdings eine Rückführung in den « sicheren Drittstaat » innerhalb von drei Monaten nicht möglich, so ist das Asylverfahren in Deutschland fortzuführen (§ 29 Abs. 2 AsylVerfG). Grund für die Unmöglichkeit einer Rückführung kann z.B. sein, daß der Drittstaat den Flüchtling nicht zurücknimmt, etwa weil die Rücknahmefrist abgelaufen ist oder weil eine Einreise aus dem betreffenden Staat nicht nachweisbar ist. Nun wäre es naheliegend, daß das Asylverfahren so weiter geführt wird, als wäre der Betroffene direkt nach Deutschland eingereist. Denn ansonsten wird sein Asylbegehren überhaupt nicht geprüft, weder in Deutschland, aufgrund der Verfahrensbestimmungen, noch im Drittstaat, da der Flüchtling wegen der mangelnden Rücknahmebereitschaft keine Möglichkeit hat, dort einen Asylantrag zu stellen. Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein. Nach § 30 Abs. 1 AsylVerfG ist ein Asylantrag als « offensichtlich unbegründet » abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Daraus, daß diese Bestimmung auch auf Flüchtlinge angewandt wird, weil sie aus einem « sicheren Drittstaat » eingereist sind, resultiert nach Auskunft von Herrn Weikhardt vom Bundesamt in Zirndorf3 die hohe Ablehnungsquote für algerische Asylbewerber.

Faktisch heißt das, daß die Flüchtlinge keine Chance haben, weil sie aus einem « sicheren Drittstaat » eingereist sind, dann aber, weil eine Rückführung in das Drittland nicht möglich ist, direkt in den potentiellen Verfolgerstaat abgeschoben werden, ohne daß ihre Asylgründe geprüft werden. Die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 und 53 AuslG fällt meist recht knapp und pauschal aus.

Andererseits gibt es jedoch auch Anerkennungen durch das Bundesamt, obwohl die Betroffenen unter die Regelung des § 29 AsylVerfG fallen. In seinen Entscheidungen bleibt das Bundesamt sehr unklar, es ist nicht erkennbar, ob ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, weil der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist oder weil er keine politische Verfolgung nachweisen konnte. So heißt es z.B.:

[…] Der Antragsteller ist aus der französischen Republik eingereist. Bei diesem Staat handelt es sich um einen sicheren Drittstaat. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen und wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter war als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Beeinträchtigungen stellen weder von ihrer Art noch Intensität einen asylerheblichen Verfolgungstatbestand dar. […]4

XI-1-3 Verfolgung von Mitgliedern der FIS

Das Bundesamt hat die Tendenz, Rechtsverletzungen durch die algerischen Behörden in dem Sinne als « normal » anzusehen, daß sie zwar mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren seien, von der Bevölkerung jedoch allgemein hinzunehmen seien, also keine individuelle politische Verfolgung begründen. In einem Bescheid vom November 19935 wertete das Bundesamt den Vortrag eines FIS-Mitglieds, der mehrere Monate inhaftiert war und nach seiner Entlassung wiederum von der Polizei aufgesucht wurde, als nicht asylrelevant:

Personen denen nachgewiesen wurde, daß sie gegen die öffentliche Ordnung Algeriens verstoßen hätten, werden entsprechend den bestehenden Gesetzen bestraft. So hat man auch dem Antragsteller vorgeworfen, an nicht genehmigten Demonstrationen teilgenommen und die Vorladungen mißachtet zu haben6. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegen den Antragsteller gerichteten asylerheblichen politischen Verfolgung – etwa wegen seiner politischen Überzeugung – sind nicht vorhanden.

Als weitere Begründung führt das Bundesamt in mehreren Entscheidungen an, die Tatsache, daß der Betroffene Algerien legal habe verlassen können, spräche gegen die Vermutung, es könne ein Verfolgungsinteresse des algerischen Staates bestehen.

XI-1-4 Verfolgung durch Dritte

Einige algerische Flüchtlinge begründen ihr Asylbegehren mit der Gefahr, die ihnen von Seiten militanter Islamisten droht. Ihre Asylanträge werden in aller Regel mit dem Argument abgelehnt, es handele sich nicht um staatliche Verfolgung. Nach der deutschen Rechtsprechung ist eine Verfolgung nur dann relevant, wenn sie vom Staat ausgeht, oder diesem zumindest zuzurechnen ist, weil er sie fördert oder duldet. Bei Übergriffen « privater » Einzelner oder Gruppen soll dies etwa dann der Fall sein, wenn der Staat dem Betroffenen den ihm zustehenden Schutz versagt, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist.7 Genau dies ist nach Auffassung des Bundesamtes bei Algerien nicht der Fall, so heißt es in einer Entscheidung von April 1996:8

Die Heimatbehörden des Antragstellers sind gewillt und generell auch in der Lage, gegen Übergriffe Dritter vorzugehen. Dies belegt der Antragsteller selbst, indem er nämlich geltend machte, die Polizei habe diesbezüglich sogar Ermittlungen eingeleitet, um dieser Gruppierungen habhaft zu werden. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz geht allerdings – in Bezug auf Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder unautorisierter Einzelpersonen nicht anders als bezüglich Überschreitungen allgemein krimineller Art – an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Sie ist daher nicht geeignet, die asylrelevante Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen wirksam zu begründen.

In einer früheren Entscheidung schreibt das Bundesamt:

Auch eine Schutzverweigerung kann den algerischen Sicherheitsbehörden nicht angelastet werden, da der Antragsteller einräumt, überhaupt nicht um staatlichen Schutz nachgesucht zu haben.9

XI-1-5 Nachfluchtgründe

Das Bundesamt geht regelmäßig davon aus, daß es in Algerien nicht zu einer politischen Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Deutschland komme,10 denn, so heißt es, « Asylanträge bleiben rechtlich und tatsächlich ohne Konsequenzen. Rückkehrende Asylbewerber haben keine staatlichen Repressalien zu befürchten, es gibt in Algerien keinen Straftatbestand der Asylantragstellung. »11 In einem anderen Bescheid von 1994 schreibt das Bundesamt:

Es mag zwar sein, daß es insoweit nach der Rückkehr zu Überprüfungen kommt, die auch mit Verhören und kurzzeitigen Inhaftierungen verbunden sein können. Dafür, daß darüber hinaus weitergehende Maßnahmen zu befürchten sind, die von der Schwere des Eingriffs her asylrechtlich erheblich wären, liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.12

Ob die Asylantragstellung und der damit einhergehende Auslandsaufenthalt im Zusammenhang mit einer vorherigen Inhaftierung oder mehrfachen Überprüfungen durch die Sicherheitsbehörden, Grund für Repressalien bei der Rückkehr sein könnten, wird nicht weiter erörtert. Das Bundesamt stellt keine Verbindung her zwischen den Fluchtgründen und der Gefährdung bei der Wiedereinreise.

XI-1-6 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG

In den uns bekannten Bescheiden werden Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG pauschal abgelehnt. Zwar werden die rechtlichen Voraussetzungen des § 53 angeführt, warum sie in Einzelfall nicht vorliegen, wird jedoch nicht begründet.

XI-2 Die Rechtsprechung

Nachdem der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes eingetroffen ist, bleibt noch der Weg zum Gericht. Der Einlegung einer Klage stehen allerdings einige Schwierigkeiten entgegen; ist der Asylantrag als « offensichtlich unbegründet » abgelehnt worden, muß die Klage innerhalb einer Woche eingelegt werden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVerfG). Da die Klage aber nicht automatisch zu einer Aussetzung der Abschiebung führt, muß ebenfalls innerhalb einer Woche ein entsprechender Antrag bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden. Das Verwaltungsgericht selbst soll innerhalb einer weiteren Woche entscheiden und es darf dem Antrag nur stattgeben, wenn « ernstliche Zweifel » an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen » ( § 36 Abs. 4 AsylVerfG). Nun ist aber gerade der Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheidend und er muß deshalb gut begründet werden, denn was nutzt eine noch anhängige Klage, wenn die Ausländerbehörde bereits Maßnahmen zur Abschiebung einleitet! Insofern kommt den Betroffenen die Monatsfrist zur Einreichung der Klagebegründung in der Praxis oft nicht zugute. Es grenzt an Unmöglichkeit, in dieser kurzen Zeit eine Klageschrift mit einer ausreichenden Begründung anzufertigen. Daher sind die Klagebegründungen oft mangelhaft oder fehlen ganz. Meist sind es schon unzureichende Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt, die den Betroffenen zum Verhängnis werden. In vielen Fällen werden daher Klagen mit dem Argument abgelehnt, der Vortrag des Antragstellers/der Antragstellerin sei widersprüchlich oder gesteigert.

Einige Flüchtlinge geben aus Angst um ihre Familien in Algerien, oder weil sie einfach « neu anfangen » wollen, eine falsche Identität an, wollen sie dann später Beweismittel unter ihrem richtigen Namen nachliefern, werden die Klagen in der Regel als völlig unglaubwürdig abgelehnt. So schreibt ein Verwaltungsgericht:  » Im jetzigen gerichtlichen Verfahren kommt noch hinzu, daß der Antragsteller erstmalig vorträgt, er trage in Wirklichkeit einen ganz anderen Namen. Das zeigt auf, daß der Antragsteller seinen Vortrag frei erfunden hat, und daß deshalb eine Glaubhaftmachung nicht gegeben ist. » Daß es der Ausländerbehörde in der Zwischenzeit gelungen ist, mit den gleichen Dokumenten eine Zusage der Botschaft auf Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen, spielt dann keine Rolle mehr, wer einmal « betrügt », hat keinen Anspruch mehr darauf, daß seine Gefährdung ernst genommen wird.

Ein großer Teil der Verfahren scheitert bereits an solchen « Fehlern », so daß es zu einer genaueren Überprüfung der Fluchtgründe und der Gefährdung bei einer Rückkehr erst gar nicht kommt.

Wenn wir im folgenden vor allem auch positive Entscheidungen anführen, so darf das natürlich nicht den Eindruck erwecken, daß die Klagen bei den Verwaltungsgerichten meist erfolgreich sind, soweit der Vortrag der Betroffenen nur gut begründet und in sich stimmig ist. So sind z.B. die positiven Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach gewiß nicht repräsentativ für die deutsche Asylrechtsprechung hinsichtlich der Flüchtlinge aus Algerien.

XI-2-1 Verfolgung von Mitgliedern oder Sympathisanten der FIS

Bei der Frage, inwieweit Mitglieder oder Sympathisanten der FIS von seiten des algerischen Staates asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich.13

Sehr eindeutig in seiner Ablehnung einer Verfolgung durch den algerischen Staat ist das Verwaltungsgericht Greifswald in einem Beschluß vom 4. Januar 1995 (3 A 10176/94):

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, daß der Antragsteller Algerien wegen erlittener oder ihm unmittelbar drohender individueller politischer Verfolgung verlassen hat. Es steht nicht zu erwarten, daß der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr von seiten der algerischen Behörden verfolgt wird. Eine Verfolgung von Mitgliedern oder gar nur Sympathisanten der FIS findet in Algerien nicht statt. Voraussetzung für eine Verfolgung ist vielmehr, daß sich der Betroffene an Handlungen gegen das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen, die darauf abzielen, das Leben der staatlichen Bediensteten zu gefährden, beteiligt hat.

Zu einem entgegengesetzten Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Ansbach:14

Nach den Ereignissen vom Dezember 1991 / Januar 1992 wäre der Kläger wegen seiner aktiven Betätigung für die FIS und die SIT und im Hinblick auf seine frühere Inhaftierung in erheblicher Gefahr gestanden, erneut inhaftiert zu werden. Dieses Verhaftungsrisiko dauert beim Kläger auch im jetzigen Zeitpunkt noch an. Die Lage hat sich keineswegs für aktive FIS-Mitglieder und für Mitglieder der Gewerkschaft SIT wesentlich verbessert. Politische Betätigung für die FIS ab Verhängung des Ausnahmezustands und politische Betätigung für die Gruppen und Grüppchen, die sich nach dem Verbot der FIS gebildet haben, führt, auch nach Ansicht des Auswärtigen Amts, in jedem bekannt werdenden Fall zu massiver staatlicher Repression.

Wer von derartigen Maßnahmen betroffen ist, wird als politischer Gegner des algerischen Staates angesehen. Es ist zu bedenken, daß Verhaftungen von Führern der FIS und einer großen Zahl von Mitgliedern der Partei bei der zweimaligen Verhängung des Ausnahmezustands zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als von seiten der islamistischen Gruppen noch nicht zum bewaffneten Kampf gegen den Staat aufgerufen worden war. Von seiten der algerischen Staatsführung geht es nicht darum, nur Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten und den Terrorismus zu bekämpfen, sondern vielmehr auch darum, die islamistische Bewegung in Algerien, soweit diese einem radikalen Islamismus zugeneigt ist, auszuschalten. Dies zeigt sich auch in der Ausgestaltung und Anwendung des Dekrets Nr. 92/03 vom September 1992. Die Straftatbestände hierin sind unbestimmt gefaßt und erstrecken sich beispielsweise auf den Tatbestand der Reproduktion und Verteilung « subversiver » Literatur. Eine Differenzierung zwischen gewaltlosen politischen Aktivitäten und Gewalttaten wird nicht in ausreichender Weise vorgenommen. Bei den Verfahren vor den Sondergerichten werden auch erzwungene und von den Angeklagten widerrufene Geständnisse als Schuldbeweis verwendet.

In einem anderen Urteil vom 23. Juli 1994 verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach ( AN 12 K 94.35978 ) das Bundesamt, einen Unterstützer der FIS, der bereits in einem Wüstenlager inhaftiert war, als Asylberechtigten anzuerkennen. In der Begründung stellte das Gericht u.a. fest: wer bis etwa Frühjahr 1991 lediglich als Sympathisant oder Mitglied der FIS in Erscheinung getreten sei und in der Folgezeit erkennbar zu dieser Gruppierung keine Kontakte mehr gehabt habe, dürfe wohl nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlichen Maßnahmen bedroht sein. Anderes müsse allerdings gelten, wenn jemand damals schon aufgefallen ist, von Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Verhaftungswellen möglicherweise schon betroffen war und bei den Sicherheitskräften schon registriert ist.

In einem Beschluß vom 23. Juli 1993 sah das Verwaltungsgericht Braunschweig (4 B 42364/93 ) « ernstliche Zweifel » an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines aktiven FIS-Mitglieds als « offensichtlich unbegründet » gegeben. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, Angehörige der FIS hätten bei einer Rückkehr nach Algerien asylerhebliche polizeiliche Maßnahmen bzw. strafrechtliche Verfolgung nicht zu befürchten.

Das Verwaltungsgericht Berlin15 ordnete im Falle eines FIS-Mitglieds die Aussetzung der Abschiebung an. Interessant sind vor allem die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Betroffenen. Das Bundesamt habe nicht gewürdigt, daß die behaupteten Widersprüche zum Teil nicht bestehen, zum Teil ohne Gewicht sind und zum Teil zur Nachfrage hätten veranlassen müssen. So stehe z. B. die Angabe « nichts strafbares » gemacht zu haben, nicht notwendigerweise in einem Widerspruch zu seiner sinngemäßen Einlassung, er habe gewußt, daß das Verstecken von Waffen in Algerien strafbar sei. Aus seiner Sicht sei es nicht fernliegend, gegen die Regierung Algeriens gerichtete Handlungen als ethisch geboten und damit nicht als strafwürdig im Sinne einer von der FIS respektierten Strafordnung anzusehen, auch wenn das geltende algerische Recht diese Handlungsweise umfaßt.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach16 ist insofern interessant, als die Asylberechtigung des Klägers bejaht wird, der Angehörige der FIS lediglich dadurch unterstützt hatte, indem er als Angestellter in einem Krankenhaus auch an sie Medikamente ausgegeben hatte. Nach seinem Vortrag wurde er daraufhin zweimal von der Polizei festgenommen und geschlagen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

Der Kläger wurde sicher nicht als ein großer Staatsfeind angesehen. Demzufolge war es ihm auch möglich, mit dem Auto von Algerien nach Marokko auszureisen. Er stand sicher nicht auf einer allgemeinen Fahndungsliste. Dies schließt allerdings nicht aus, daß bei Auftreten irgendwelcher neuer Gesichtspunkte der Kläger auch noch ein drittes Mal von der Polizei festgenommen worden wäre und dabei wiederum mißhandelt und gefoltert worden wäre. Somit ist vom rechtlichen Ansatzpunkt her davon auszugehen, daß der Kläger in Algerien vor seiner Ausreise bereits politischer Verfolgung ausgesetzt war. Die Maßnahmen, die der Kläger erlitten hat, sind auch von ihrem Anknüpfungspunkt her als solche der politischen Verfolgung anzusehen. Die Maßnahmen knüpfen an eine dem Kläger unterstellte regimefeindliche Auffassung an.

Das Urteil trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Verfolgungsmaßnahmen der algerischen Sicherheitsbehörden nicht nur auf Personen beschränken, die dem Regime aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten gefährlich werden könnten, sondern auch auf Personen, die den Oppositionellen lediglich auf der menschlichen Ebene Hilfe gewähren.

Von der Möglichkeit einer Gefährdung auch von Familienangehörigen von Unterstützern der FIS geht das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 10. August 1994 ( AN 12 K 93.56726 ) aus. Ein Vorgehen der algerischen Behörden gegen Familienangehörige könne in sinnvoller Weise damit erklärt werden, daß diese hoffen, über Familienangehörige etwas hinsichtlich der Person herauszubekommen, gegen die sie in erster Linie einen Verdacht haben. Es sei bei der in Algerien herrschenden Lage auch davon auszugehen, daß einer Person unterstellt werde, selbst ein möglicher Gegner des Regimes zu sein, weil Famililienangehörige radikale Bewegungen unterstützen.

XI-2-2 Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz17

Im Juni 1995 erging ein Urteil des Oberverwaltungsgeichts Koblenz, nach dem aktive Mitglieder der FIS als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Das Urteil ist insofern von Bedeutung, als es bisher die einzige Entscheidung eines Berufungsgerichts ist und dementsprechenden Einfluß auf die Rechtsprechung der unteren Instanzen ( zumindest in Rheinlandpfalz ) haben kann. Außerdem geht das Gericht sehr ausführlich auf die Situation in Algerien und die Gefährdung für Mitglieder der FIS ein. Der Betroffene, ein aktives FIS-Mitglied, hatte bei der Kommunalwahl vom 12. Juni 1990 für die FIS kandidiert. Im Juni 1991 wurde er von der Polizei festgenommen, geschlagen und beleidigt. Nach dem Militärputsch im Januar 1992 und der Verhängung des Ausnahmezustandes im Februar 1992, als viele FIS-Mitglieder festgenommen wurden, tauchte er unter und floh ins Ausland.

Zunächst werden wir einige Passagen zur allgemeinen Situation in Algerien wiedergeben, da sich in der Regel bereits hier entscheidet, wie die Gefährdung von Oppositionellen eingeschätzt wird:

Schon bald nach dem Militärputsch « setzten im ganzen Land erneut Massenverhaftungen tatsächlicher oder mutmaßlicher FIS-Mitglieder durch Polizei und Armee ein; in vielen Fällen wurden wahllos bärtige Männer […] festgenommen. » Mit der Verhängung des Ausnahmezustandes am 24. Januar 1992  » wurde die Regierung u.a. ermächtigt, Internierungslager einzurichten, Hausdurchsuchungen anzuordnen […] desweiteren wurden u.a. die Aburteilung Beschuldigter durch Militärgerichte vorgesehen sowie die Beauftragung des Militärs mit der Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung. Gleichzeitig wurde ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel eines Verbotes und der Auflösung der FIS eingeleitet. Danach nahm die Verhaftungswelle gegenüber (vermeintlichen) FIS-Anhängern – unter erleichterten Voraussetzungen – ihren Fortgang. […] Interniert wurden Personen schon bei geringstem Verdacht einer Verbindung zur FIS bzw. zu einer später, nach ihrem Verbot, aus ihr hervorgegangenen Organisation. Für einen solchen Verdacht reichten beispielsweise schon das Lesen einer Veröffentlichung der Organisation oder nur der Aufenthalt in der Nähe eines Ortes, an dem islamische Fundamentalisten eine Gewalttat begangen hatten aus.

Das Antiterrorgesetz: die Sondergerichte legten die Strafbestimmungen des Dekrets weit aus. « Die Verfahren entsprachen nicht immer rechtstaatlichen Grundsätzen […] vor allem wurden selbst unter der Folter erzwungene und widerrufene Geständnisse verwertet. […] Eine islamistische Grundeinstellung allein bzw. die bloße Propagierung der Einrichtung eines islamistischen Staates und die schlichte Mitgliedschaft in der FIS bzw. das Sympatisieren mit ihr werden nicht geahndet. […] Was eine Verbindung zur FIS – bzw. eine ihrer Nachfolgeorganisationen – anbelangt, mußte ein unmittelbarer Bezug zur Gewaltanwendung oder doch eine aktive Förderung der (verbotenen) Organisation hinzukommen. »

Folterungen: « Zu Folterungen konnte es insbesondere während der Inkommunicado-Haft von Personen kommen, die der Strafbarkeit nach dem Antiterrorgesetz verdächtigt waren, sie dienten dann der Erpressung eines Geständnisses oder von Informationen, der Vergeltung für die zahlreichen Tötungen von Sicherheitskräften durch islamistische Gewalttäter oder der Einschüchterung der Aktivisten der FIS bzw. einer Nachfolgeorganisation derselben. […] Die Verantwortlichen wurden bislang nicht zur Rechenschaft gezogen. »

Übergriffe der Sicherheitskräfte: « Der Eskalation der Gewalt auf seiten der FIS bzw. der von ihr abgespaltenen militanten Fundamentalisten steht eine wachsende Bereitschaft der Sicherheitskräfte auch außerhalb der eigentlichen bewaffneten Auseinandersetzungen gegenüber. « Es kommt zu Folter, Verschwindenlassen, Tötungen. « Das gilt namentlich für die Zeit nach dem Scheitern des Dialogs zwischen der Staatsführung und der FIS. » Unbeteiligte Zivilpersonen werden getötet, Vergeltungsakte und extralegale Hinrichtungen werden verübt usw.

Überprüfung von abgeschobenen Flüchtlingen: An den Grenzen kommt es zu verstärkten Kontrollen und Überprüfungen durch die Sicherheitskräfte. « Dabei werden namentlich Personen, bei denen es sich – insbesondere mit Rücksicht auf ihre Abschiebung – erkennbar oder – vor allem aufgrund der Eintragungen im Paß – vermutlich um Asylbewerber handelt, einer besonders intensiven Überprüfung unterzogen. Ein gesteigertes Interesse dürften gerade die aus Deutschland wiederkehrenden Algerier finden, da die FIS hier verhältnismäßig stark vertreten ist. « Im Rahmen dieser Überprüfungen werden die betreffenden Rückkehrer dann auch zu Gründen für die Asylantragstellung befragt. » Die Verhöre finden im Polizeigewahrsam statt und können mehrere Stunden, aber auch einige Tage dauern. […] Während des Aufenthalts im Gewahrsam kann es zu schwerwiegenden Mißhandlungen bis hin zu Folterungen kommen; darüber hinaus werden zurückkehrende Flüchtlinge immer häufiger verschwinden gelassen. »

Personen, die nach Auffassung des Gerichts bei der Rückkehr gefährdet sind:

– Personen, die bereits gesucht werden, weil sie bekanntermaßen die verbotene und aufgelöste FIS oder eine ihrer Nachfolgeorganisationen aktiv unterstützen oder aber im Verdacht einer derartigen Unterstützung stehen oder aber denen gegenüber sich dieser Verdacht erstmals bei der Einreisekontrolle ergibt.

– Die aktive Unterstützung braucht dabei nicht in einer unmittelbaren Beteiligung an gewalttätigen Aktionen oder einem Vorschubleisten in dieser Richtung bestehen. Ausreichend ist vielmehr jede aktive Förderung der verbotenen Partei. Einer aktiven Unterstützung bedarf es jedoch mindestens.

– Fundamentalistische Gewalttäter und ihre Helfer bzw. Personen, denen gegenüber ein dahingehender Verdacht besteht.

Daß auch gewaltlose FIS-Aktivisten Zielgruppe der staatlichen Verfolgung sind, begründet das Gericht folgendermaßen: zwar sei bei dem Verbot der FIS und ihrer Auflösung auf den gewalttätigen Charakter dieser Partei abgestellt worden, dies sei jedoch in Wahrheit nur geschehen, um die FIS als den gefährlichsten politischen Gegner ausschalten zu können.

Nicht gefährdet sind nach Auffassung des Gerichts:

– Personen, die bloß mit der FIS sympathisieren, sei es vor oder nach dem Verbot der Partei.

– Einfache FIS-Mitglieder, d.h. Mitglieder ohne besonderes Engagement für die Organisation im Sinne einer politischen Betätigung oder einer anderweitigen Unterstützung.

Daß bloße Sympathisanten wie auch einfache FIS-Mitglieder nicht gefährdet sind, begründet das Gericht mit folgenden Argumenten:

– Die Zahl der Sympathisanten sei viel zu groß, als daß ein wirkungsvolles Vorgehen gegen sie möglich wäre.

– Das Sympathisieren mit der FIS stelle solange keine Gefahr für das Regime dar, wie es keinen Niederschlag in Wahlen finden kann.

– Es sei mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, daß an mutmaßlichen FIS-Sympathisanten für die Tötung von Sicherheitskräften Rache genommen werde, da die Sympathie zur FIS noch nichts über das eigene Verhältnis zur Gewalt aussage.

– Sympathisanten scheiden als Informationsquelle über Interna der Organisation aus.

– Es wäre dem Bemühen um Einbindung der FIS in den politischen Dialog abträglich, ihre Anhänger, die sich in keiner Weise gegen bestehende Gesetze vergangen haben, zu drangsalieren.

– Gleiches hat auch für bloße FIS-Mitglieder zu gelten. Zwar ließe sich bereits die Mitgliedschaft in der FIS unter das Anti-Terrorgesetz subsumieren, aber zu einer tatsächlichen Bestrafung sei es nicht gekommen. Die FIS sei vor allem wegen ihres gewalttätigen Charakters verboten worden.

Das Gericht macht jedoch einen interessanten Unterschied zwischen der Frage einerseits, wessen eine Person, über die der Grenzbehörde noch keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, verdächtigt sein muß, um Gefahr zu laufen, mit schwerwiegenden Repressalien überzogen zu werden. Und andererseits der Frage, was diesen gefährlichen Verdacht erregen kann. Damit wird auch der Bereich der gefährdeten Personen erweitert.

Dabei geht das Gericht von einer überdurchschnittlichen Nervosität der Sicherheitskräfte im Umgang mit möglichen aktiven Islamisten aus. Insofern bedürfe es nicht viel, um einen Verdacht hervorzurufen.

– Eine Asylantragstellung allein reicht jedoch nicht aus. Den algerischen Behörden sei bekannt, daß viele Algerier ihr Land nur wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen, und daß man eben ein Asylverfahren betreiben müsse, um wenigstens eine Weile in Deutschland bleiben zu können. Gleiches habe für eine islamistische Grundeinstellung zu gelten, denn dies könne bei den Sicherheitskräften höchstens den Verdacht nähren, ein FIS-Mitglied vor sich zu haben.

– Der Verdacht kann sich aber aus einer aktiven Förderung der verbotenen bzw. durch eine qualifizierte Mitarbeit in der noch legalen FIS ergeben.

– Ebenso können den Betroffenen Auslandsaktivitäten für die FIS gefährlich werden. Diese werden von den algerischen Auslandsvertretungen und dem algerischen Nachrichtendienst aufmerksam verfolgt.

Ob das Gericht der Ansicht ist, daß damit bereits alle verdachtsbegründenden Momente genannt sind, oder ob es noch andere Anhaltspunkte gibt, die für eine Gefährdung bei der Rückkehr sprechen könnten, ist nicht eindeutig festzustellen. Interessant wäre z.B., wie das OVG den o.g. Fall des Krankenhausangestellten, der auch an FIS-Angehörige Medikamente verteilt hat, entscheiden würde. Denn er paßt in keine der vom OVG genannten Kategorien.

Auch wenn die Entscheidung durchaus positiv ist, haben wir einige kritische Anmerkungen zu machen: das OVG geht davon aus, daß es vornehmliches Interesse des Regimes ist, die FIS als politischen Gegner auszuschalten. Das Argument, das Regime sei an einer Einbindung der gewaltlosen FIS in politische Gespräche interessiert und würde insofern nicht gegen bloße Sympathisanten und einfache Mitglieder vorgehen, unterstellt u.E. ein allzu zielgerichtetes Handeln der Sicherheitskräfte. Im ersten Teil dieser Broschüre haben wir versucht darzustellen, daß sich der Terror des Regimes nicht nur auf die FIS und die aus ihr hervorgegangenen Gruppen beschränkt, sondern die ganze Bevölkerung umfaßt. Das heißt auch, daß die Sicherheitskräfte willkürlich herumwüten und auch « harmlose » Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden können. Darüber hinaus ist es auch naheliegend, daß in einer Diktatur grundsätzlich alle Regimegegner, also auch Oppositionelle, die nicht in einen Zusammenhang mit den Islamisten gebracht werden können, gefährdet sein können.18

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnt sich neuerdings an die Rechtsprechung des OVG an. In einem Urteil vom 7. März 1996 (5 K 5297/93.KO) hat es das Bundesamt verpflichtet, den Kläger, der sich aktiv in der noch legalen FIS engagiert hatte, als asylberechtigt anzuerkennen. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe sich nach dem Verbot der FIS versteckt. Nach der Amnestie im Oktober 1992 habe er sich freiwillig gestellt, wurde jedoch zu drei Monaten Haft verurteilt, geschlagen und mißhandelt. Inzwischen sei er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren Gefängnis wegen aktiver Mitgliedschaft in einer zerstörerischen Vereinigung verurteilt worden. In Deutschland sei er exilpolitisch aktiv. Der Kläger zähle, so das Gericht, zu der besonders gefährdeten Personengruppe, die sich entweder in qualifizierter Form für die noch legale FIS engagiert habe und/oder ihre Aktivitäten nach dem Verbot der Partei weitergeführt habe, ihm drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Repressalien.

XI-2-3 Verfolgung sonstiger Regimegegner

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte mit Beschluß vom 8. Oktober 1993 (5 B 4252/93) vorläufigen Rechtschutz für einen FFS-Sympathisanten, dessen Asylantrag vom Bundesamt als « offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, ab. Das Gericht hielt das Vorbringen des Antragstellers zu seiner erlittenen Verfolgung, seinen Fluchtumständen und seiner Furcht, aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr ins Heimatland ausgesetzt zu sein, nicht für glaubhaft. Das Gericht fand auch unter Berücksichtigung der Situation im Heimatland des Antragstellers keine Anhaltspunkte für die etwaige Gefahr einer politischen Verfolgung. Die Kammer betonte insoweit, daß der Antragsteller selbst nicht etwa behauptet habe, Anhänger der FIS zu sein, sondern vielmehr mit der legalen FFS sympathisiert zu haben.19

XI-2-4 Verfolgung durch Dritte

Die Klagen von Flüchtlingen, die sich durch Übergriffe Dritter bedroht fühlen, werden regelmäßig mit dem Argument abgewiesen, diese Handlungen seien dem algerischen Staat nicht zuzurechnen, da er die Handlungen der Fundamentalisten nicht nur nicht dulde, sondern sogar vehement bekämpfe.20

Das Verwaltungsgericht Oldenburg21 allerdings gab dem Eilantrag eines Algeriers statt, der sich darauf berufen hatte, von FIS-Mitgliedern verfolgt worden zu sein. « Die Kammer legte dar, nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen sei eine Zurechenbarkeit der Lebensbedrohung des Antragstellers gegenüber dem algerischen Staat nicht von der Hand zu weisen. Hunderte namenloser Algerier sowie Intellektuelle, Journalisten, Minister, Richter, hohe Beamte und Wissenschaftler seien bereits ums Leben gekommen. Die Regierung reagiere mit der Einrichtung von Sondergerichten, zeige sich ansonsten jedoch eher ratlos. Bestimmte Personen seien den Angriffen von islamistischen Killertrupps schutzlos ausgeliefert. Der Staat verweigere einen Personenschutz. »

XI-2-5 Nachfluchtgründe

Die Asylantragstellung im Ausland für sich allein genommen wird allgemein nicht als Grund für Repressalien angesehen. In den bereits zitierten Entscheidungen geht das Verwaltungsgericht Ansbach jedoch davon aus, daß die Flucht ins Ausland bei den Sicherheitsbehörden den Verdacht wecken könnte, es handele sich um Regimegegner. Und zwar dann, wenn sie sich z.B. im Anschluß an polizeiliche Untersuchungen ins Ausland begeben haben.

In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig heißt es zu der Inhaftierung am Flughafen:

Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich diese Befragung insbesondere auf die Ausreisegründe, auf den Inhalt des Asylantrages, auf politische Aktivitäten während des Auslandsaufenthaltes sowie auf Verbindungen zu Exilorganisationen und zu staatlich gesuchten Einzelpersonen erstreckt. Eine solche Praxis kann bereits wegen des Eindringens in die Persönlichkeitssphäre ein belastender Eingriff sein. Sie stellt sich allein deshalb aber noch nicht als Maßnahme ausgrenzender politischer Verfolgung.

Daß eine exilpolitische Tätigkeit zu asylerheblichen Repressalien führen kann, wird in dem Urteil des OVG Koblenz bejaht. In diese Richtung geht bereits ein Beschluß des VG Sigmaringen vom 19. November 1993 (A 8 K 20534/93).

XI-2-6 Rechtsprechung zu Abschiebungshindernissen

Verfolgung durch Dritte

In einem Urteil hat das Verwaltungsgericht Freiburg22 ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender Übergriffe islamistischer Gruppen bejaht. Dem Kläger war nach seinem Austritt aus der FIS das Taxi geraubt worden, als er sich geweigert hatte, Aktivisten der FIS zu chauffieren.

Schon Anfang des Jahres 1994 zeichnete sich ab, daß es den Terroristen nicht mehr darum geht, die Bevölkerung für sich zu gewinnen, sondern daß ihr einziges Ziel die Zerstörung des verhaßten Staates ist. […] Den schwersten Blutzoll müssen aber u.a. auch einfache Leute – wie der Kläger – entrichten, wobei auch oft vor Frauen und Kindern nicht Halt gemacht wird und oftmals die « Schuld » nicht erkennbar ist.

Wehrdienstentziehung

Auch die Verwaltungsgerichte sehen in der Wehrdienstentziehung keinen Asylgrund,23 es gibt jedoch zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach, in denen zumindest ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bejaht wird. Wer der Aufforderung der Wehrbehörde zur Ableistung des Wehrdienstes und zu einem Erscheinen zur Musterung nicht nachgekommen ist, müsse mit Schlägen beim Verhör rechnen. Darin sieht das Gericht eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), demnach liege ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vor.24 In einem anderen Urteil derselben Kammer heißt es: « Art. 264 des Militärstrafgesetzbuches, das wahrscheinlich im Falle des Klägers zur Anwendung käme, sieht eine Strafe von 10 bis 20 Jahren Haft vor. Insbesondere unter schweren Haftbedingungen muß eine so hohe Strafe wegen Desertion wohl als unmenschlich im Sinne des Art. 3 EMRK angesehen werden. »25

Frauen ohne Familienangehörige in Algerien

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluß vom 22. Juli 199426 bejaht. Es bestehen konkrete erhebliche Gefahren für Leib und Leben, wenn Frauen, die keine Familienangehörigen in Algerien haben, dorthin abgeschoben werden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Antragstellerinnen ihr Existenzminimum sichern können.

Angesichts einer Arbeitslosigkeit von ca. 50 % und der gesellschaftlichen Strukturen, bei denen die raren Arbeitsplätze kaum einer alleinstehenden Frau mit Kind zur Verfügung gestellt werden, ist es extrem unwahrscheinlich, daß die Antragstellerinnen ihren Lebensunterhalt aus Arbeitseinkünften bestreiten können. Sozialhilfe und staatliche Fürsorge ist nicht auf Antrag zu erwirken ( vgl. Gutachten des deutschen Orientinstituts vom 7. März 1994 an das VG Schleswig). Private Initiativen für Frauen können nur im beschränkten Umfang kurzfristige Hilfestellung leisten.

Allgemeine Gefahren

Interessante Ausführungen zu den « allgemeinen Gefahren », die allen Algeriern in ihrer Heimat drohen, finden sich in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. März 1995:27 Nachdem das Gericht sowohl Asylgründe, wie auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 4 und 6 S. 1 AuslG verneint hat, verpflichtet es das Bundesamt, dennoch die Abschiebungsandrohung aufzuheben, mit folgender Begründung:

Allgemeine Gefahren in dem Herkunftsland des Asylbewerbers, die jeden Angehörigen dieses Staates in gleicher Weise treffen, sind nach der Ermessensvorschrift des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG zu berücksichtigen. Dieses Ermessen muß in den in Betracht kommenden Fällen stets ausgeübt werden. Die Nichtausübung des Ermessens nach § 54 AuslG steht der negativen Ermessensausübung nicht gleich. Eine derartige Ermessensentscheidung wird nicht in jedem Fall notwendig, sondern nur dann, wenn vom Tatbestand her ein Anlaß hierfür besteht. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob in dem betreffenden Land die Leibes- und Lebensgefahren im allgemeinen wesentlich erhöht sind.

Im Hinblick auf die derzeitige Lage in Algerien wäre eine Ermessensbetätigung im Hinblick auf § 53 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 54 AuslG erforderlich gewesen. In diesem Land besteht, und zwar in allen oder in den meisten Landesteilen, derzeit eine erheblich erhöhte Gefahrenlage. Übergriffe und Tötungen sowohl von seiten der Staatsgewalt wie auch der islamistischen Seite kommen in erheblichem Umfang vor. In manchen Gegenden und zu manchen Zeitpunkten eskalieren die Auseinandersetzungen in einem Maße, daß dies nah an eine Bürgerkriegssituation heranreicht. Es gibt keine Region in Algerien, in der derzeit ein algerischer Staatsangehöriger in völliger Sicherheit leben kann. Bei dieser Gefährdung allgemeiner Art für rückkehrende algerische Staatsangehörige ist eine Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S.2 i.V.m. § 54 AuslG notwendig. Eine solche Entscheidung ist von seiten der obersten Landesbehörde nicht getroffen worden.

Eine andere Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht Würzburg;28 da keine Entscheidung nach § 54 AuslG ergangen sei, könnten allgemeine Gefahren nur dann zu einem Abschiebungshindernis führen, wenn Chaos und Gewalt die Situation im Heimatland derart beherrschen, daß jeder überall und zu jeder Zeit in seinen existentiellen Rechtsgütern gefährdet ist. Dies sei in Bezug auf die Situation in Algerien jedoch nicht der Fall. Die Argumentation des VG Würzburg hat zur Folge, daß die Gefährdung, die noch nicht das beschriebene Maß erreicht hat, für Abschiebungshindernisse unbeachtlich bleibt, das ist umso bedenklicher, als die Frage, ob die oberste Landesbehörde eine Entscheidung nach § 54 AuslB trifft, im wesentlichen von politischen und Zweckmäßigkeitserwägungen, aber weniger von der Situation in den betroffenen Ländern abhängt.

 

 

1 BVerfGE 67, 43; Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 503.

2 BAFl, F 1717630-221; ZDWF Rechtsprechungsübersicht September 1994.

3 Gesprächsnotiz von Brigitte Fischer (Migration).

4 BAFl, 20. August 1993, AZ: E 1761379-221; ZDWF Anfragenbeantwortung, 26. Mai 1994.

5 Bescheid liegt uns vor.

6 Der Antragsteller hatte in seiner Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, nie schriftlich vorgeladen worden zu sein. Von der Teilnahme an unerlaubten Demonstrationen war dagegen nicht die Rede.

7 Kanain/Renner; Ausländerrecht, Kommentar, 336.

8 Die Entscheidung liegt uns vor.

9 BAFl, AZ: E 1761379-221, ZDWF Anfragenbeantwortung 26. Mai 1994. Der Antragsteller hatte angegeben, von der FIS zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein, was er abgelehnt habe. Er sei geflohen, nachdem sein Bruder von den Fundamentalisten einen Drohbrief erhalten habe und daraufhin umgebracht worden sei.

10 vgl. auch ZDWF Rechtsprechungübersicht 1994.

11 Bescheid liegt uns vor.

12 Bescheid liegt uns vor.

13 Was sicherlich zur Zersplitterung der Rechtsprechung beiträgt, ist der Umstand, daß die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen, von der Zulassung des Oberverwaltungsgerichts, die wiederum an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, abhängt. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, ist eine Berufung von vorneherein unstatthaft (§ 78 AsylVfG).

14 Urteil vom 6. Oktober 1994 AN 12 K 94.34676.

15 Beschluß vom 25. März 1994; VG 33 X 524.94.

16 Urteil vom 29. Dezember 1994; AN 12 K 94.34696.

17 Urteil vom 30. Juni 1995; 10 A 10634/95.OVG.

18 Siehe dazu vor allem Kap. XIV zur Rückkehrgefährdung.

19 Zitiert nach ZDWF Rechtsprechungsübersicht, September 1994.

20 Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 22. Juli 1994, VG 33 X 575.94; Verwaltungsgericht Mainz, Beschluß vom 14. Dezember 1994, 3 L 2466/94.

21 Beschluß vom 8. Oktober 1993, 5 B 4193/93; zitiert nach ZDWF Rechtsprechungsübersicht September 1994.

22 Urteil vom 19. Januar 1995, A 3 K 15611/93.

23 Urteil des VG Ansbach vom 18. Oktober 1994, AN 12 K 94.31392.

24 Urteil vom 22. November 1994, AN 12 k 94.36566, Informationsbrief für Ausländerrecht 1995, 216.

25 Urteil vom 13. Juni 1995, AN 12 k 94.34543.

26 VG 33 X 75794.

27 AN 12 K 94.31710.

28 Beschluß vom 14. Dezember 1994, W 5 S 94.33059.

 

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