algeria-watch: Bericht über das « Verschwindenlassen » in Algerien

« Verschwinden » als Folge von Entführungen durch Sicherheitskräfte

Ein Bericht über das « Verschwindenlassen » in Algerien

algeria-watch, Januar 1999

Wir legen hier einen Bericht über das « Verschwindenlassen » in Algerien vor. Die Untersuchung beruht auf zwei Materialquellen:

– Die von der ANFD (Association Nationale des Familles de Disparus, Nationale Assoziation der Familien der Verschwundenen) erstellte Liste von « Verschwundenen »;

– die vom Comité des Familles des Disparus (Komitee der Familien der Verschwundenen) zusammengetragenen Fälle.

Anhand dieser zwei Informationsquellen können Fragen und Schlußfolgerungen formuliert werden, die zwar keine endgültigen Ergebnisse bezüglich dieser Menschenrechtsverletzung liefern, doch deutlich machen, daß das « Verschwindenlassen » keine Randerscheinung in der sogenannten « Terrorismusbekämpfung » darstellt, sondern systematisch als Repressionsinstrument angewandt wird. Sofortiges Eingreifen ist vonnöten. Es ist an der Zeit, daß Organisationen, PolitikerInnen und Regierungen handeln, indem sie sich an die algerische Regierung wenden, um ein Ende der « Entführungen » und Informationen über das Schicksal der « Verschwundenen » zu fordern.

Mit dem Militärputsch im Januar 1992 ist eine Spirale der staatlichen Repression ausgelöst worden, die sich bis heute dreht. Unmittelbar nach dem Abbruch der Parlamentswahlen und dem zwei Monate später erfolgten Verbot der FIS sind Tausende von Oppositionellen verfolgt worden. Seitdem werden « Verschwundene » registriert. Allerdings sind die meisten Fälle der von Sicherheitskräften entführten Personen in den Jahren 1994-1996 zu verzeichnen.

Das « Verschwindenlassen » hält bis heute an. Die genaue Zahl der von Sicherheitskräften entführten Personen ist nicht bekannt, und die Zahlen der « Verschwundenen » schwanken von einer Quelle zur anderen: Das staatsnahe ONDH (Observatoire National des Droits de l’Homme, Nationales Observatorium der Menschenrechte) gesteht – nachdem jahrelang das Thema ignoriert oder bestritten wurde – mehrere hundert Fälle ein, fügt jedoch hinzu, daß die Mehrzahl dieser « Verschwundenen » im Untergrund (maquis) seien. Ali Yahia Abdennour, der Vorsitzende der unabhängigen LADDH (Ligue Algérienne de Défense des Droits de l’Homme, Algerische Liga zur Verteidigung der Menschenrechte) spricht seinerseits von etwa 20 000 Fällen. Die ANFD hat innerhalb von wenigen Wochen über 3 500 dokumentierte Fälle gesammelt. Dabei handelt es sich ausschließlich um Personen, die von Sicherheitskräften entführt wurden. Rechtsanwälte sprechen von der Spitze des Eisbergs, weil die meisten registrierten Fälle aus Algier und Umgebung stammen, da sich die notwendige Infrastruktur für die Betreuung der Angehörigen andernorts erst im Aufbau befindet.

Dieses Repressionsmittel ist nicht neu in Algerien. In der Kolonialzeit sind Tausende von Menschen « verschwunden », vor allem während des Befreiungskrieges. Aber auch in jüngster Zeit haben algerische Sicherheitskräfte Menschen « verschwinden lassen ». Sowohl während der Revolten im Oktober 1988 als auch im Zusammenhang mit der Zerschlagung des Streiks der FIS (Front Islamique du Salut, Islamische Rettungsfront) im Juni 1991 sind Dutzende von Menschen « verschwunden ». Genauere Untersuchungen sind nie vorgenommen worden, und bis heute sind die Zahlen und Namen der Opfer nicht vollständig bekannt.

Das « Verschwindenlassen » ist ein bevorzugtes Instrument der Aufstandsbekämpfung. Es dient der Abschreckung, der Verbreitung von Terror und der Einschüchterung großer Bevölkerungsteile, denn über das Leid hinaus, das der entführten Person zugeführt wird, sind es die Familie, die Nachbarschaft, die Kollegen oder die Freunde, die getroffen und gelähmt werden sollen.

Einige Rechtsanwälte und die LADDH haben sich seit Jahren der Angelegenheit der « Verschwundenen » angenommen und suchen mit den Angehörigen nach den Opfern der Entführungen. Sie sammeln die Aussagen der während der Festnahme anwesenden Zeugen, erstatten Anzeige bei den zuständigen Stellen, senden Briefe an die entsprechenden Ministerien und Staatsanwälte, usw. Die Familien haben ihrerseits alle erdenklichen Nachforschungen angestrent, sind von den Kommissariaten über Gefängnisse, Gerichte und Leichenhäuser bis zu den Friedhöfen gelaufen, haben Suchanzeigen in Zeitungen aufgegeben, einflußreiche Personen angeschrieben, sich beschimpfen, demütigen und sogar schlagen lassen. Manchmal schaffen sie es, in Erfahrung zu bringen, wo ihre Angehörigen sind. Doch meistens sind all diese Anstrengungen ergebnislos.

Beschreibung der verwendeten Quellen

  • Die von der ANFD zusammengestellte Liste beinhaltet 2611 Fälle von entführten Personen. Sie enthält Angaben zur « verschwundenen » Person (Name, Vorname, Geburtsjahr), sowie das Datum, den Ort und die Verantwortlichen des « Verschwindenlassens ». Die ANFD sammelt dokumentierte Fälle von « Verschwundenen » und legt sie dem Innenministerium vor, nachdem dieses versprochen hat, sich der Sache anzunehmen.
  • Das Komitee der Angehörigen der « Verschwundenen » hat 477 dokumentierte Fälle von « Verschwundenen » im Sommer 1998 der UN-Arbeitsgruppe für zwangsweises und unfreiwilliges Verschwinden (UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances) vorgelegt. Es handelt sich hierbei um Unterlagen, in denen über die Angaben zur Person hinaus Informationen zu den Umständen der Entführungen, über die Verantwortlichen, die Durchsuchungen, die Behandlung der Anwesenden, die geheimen Haftzentren, usw. enthalten sind. (1)

Beide Materialquellen sind aktuell, da die ANFD im Sommer 1998 die Fälle gesammelt und das Komitee seine der UN-Arbeitsgruppe ebenfalls im Sommer 1998 vorgelegten Unterlagen vorher überprüft und aktualisiert hat.

Wir stellen unsere Beobachtungen in zwei Teilen vor: Der erste Teil bezieht sich auf Erkenntnisse, die aus beiden Materialquellen gewonnen wurden; der zweite Teil bezieht sich vor allem auf die detaillierten Angaben, die nur in der Materialsammlung des Komitees enthalten sind.

Beobachtungen auf der Grundlage beider Quellen

  • Es handelt sich um 3088 Fälle von « Verschwundenen », darunter sind etwa 98% Männer.
  • Verantwortliche des « Verschwindenlassens »

In nahezu allen uns vorliegenden Fällen ist bekannt, daß Sicherheitskräfte für die « Entführungen » und das « Verschwindenlassen » verantwortlich sind. Die Liste der ANFD unterscheidet nur in wenigen Fällen zwischen den verschiedenen Sicherheitsdiensten. Diejenige des Komitees ist hinsichtlich dieser Frage genauer. Auffällig ist dabei, daß alle Einheiten an « Entführungen » beteiligt sind: am häufigsten scheinen die Polizei und das Militär zu agieren, doch Verhaftungen werden auch von der Gendarmerie und sehr oft von kombinierten Kräften aus diversen Einheiten vorgenommen. Allerdings berichten Zeugen auch von Fallschirmjägern, Elementen der Sécurité Militaire (militärischer Geheimdienst), und ab 1996 beteiligen sich zunehmend Milizionäre oder Kommunalgarden an den Entführungen. Zeugen erzählen in manchen Fälle von der Anwesenheit einer Person, der ein Sack über den Kopf gestülpt wurde. Es wird vermutet, daß es sich um Informanten handelt, die selbst verhaftet und gefoltert wurden.

  • Zeitpunkt des « Verschwindens »

Die Entführungen lassen sich folgendermaßen aufteilen:

1994

1995

1996

1997

1998

33%

30%

18%

6%

1,5%

Die meisten Personen sind zwischen 1994 und 1996 « verschwunden ». In diesem Zeitraum startete das algerische Regime eine Offensive, die von zahlreichen Durchkämmungsoperationen begleitet wurde. Dabei sind teilweise willkürlich, teilweise auf der Basis von eingeholten Informationen Personen festgenommen worden. Die Schließung der Sicherheitszentren in der Wüste hat zudem dazu geführt, daß Personen nun zunehmend in geheime Haft genommen wurden. Allerdings hat das « Verschwindenlassen » nicht aufgehört, sowohl 1997 wie 1998 sind Fälle registriert worden.

  • Profil der « Verschwundenen »

Folgende Tabelle gibt die Altersstruktur der « Verschwundenen » an:

14-20

21-25

26-30

31-35

36-40

41-45

46-50

51-55

56-75

8,5%

19,5%

25,2%

17,5%

12,2%

7,5%

4,5%

2,2%

2,3%

Das Alter reicht von 14 bis 79 Jahren.

Das Durchschnittsalter der « Verschwundenen » liegt bei etwa 32 Jahren.

Ein Viertel der Opfer ist zwischen 26 und 30 Jahre alt.

Dieses « hohe » Alter entspricht nicht dem allgemeinen Bild, daß vor allem sehr junge Männer, die sich dem bewaffneten Kampf angeschlossen haben, von der staatlichen Repression betroffen sind. Die Liste des Komitees macht deutlich, daß fast die Hälfte der aufgeführten Fälle verheiratet ist und viele darunter Kinder haben. Die Auswertung beider Quellen zeigt, daß sich unter den « Verschwundenen » Minderjährige befinden und etwa 1,5% über 60 Jahre alt sind.

Darüber hinaus zeigen die gesammelten Fakten des Komitee, daß das allgemeine Bild des unzufriedenen Arbeitslosen nicht zutrifft. Etwa 75% der « Verschwundenen » üben einen Beruf aus oder sind anderweitig beschäftigt (z.B. Ausbildung). Nahezu alle Berufsgruppen sind vertreten, von Handwerkern über Geschäftsleute, Arbeiter, Ärzte, Unternehmer bis zu Beamten.

  • Herkunft der « Verschwundenen »

Der Liste der ANFD ist zu entnehmen, daß « Verschwundene » in ganz Algerien gemeldet werden. Algier steht weit oben an erster Stelle mit über 30% der Fälle. Die Liste des Komitee beinhaltet fast ausschließlich Fälle aus Algier und Umgebung. Ein genaueres Bild können diese Zahlen nicht bieten, da vor allem in Algier und anderen Großstädten von Menschenrechtsaktivisten eine gewisse Infrastruktur aufgebaut worden ist. Die Familien beginnen erst in den letzten Monaten von der Existenz der ANFD zu erfahren und ihre « verschwundenen » Angehörigen anzumelden.

Beobachtungen auf der Grundlage der vom Komitee vorgelegten Fälle

Die vom Komitee der Familien von « Verschwundenen » der UN-Arbeitsgruppe vorgelegten Unterlagen enthalten eine Fülle von Angaben der Familien und Zeugen der « Entführungen », die uns ermöglichen, das « Verschwindenlassen » zu veranschaulichen:

  • Das Melden der Entführung

Meistens melden die Familien das « Verschwinden » ihrer Angehörigen erst nachdem ihre eigenen Nachforschungen vergebens waren, sie beispielsweise keine Nachricht mehr von ihnen erhalten, ihre Angst überwunden haben und auf Rechtsbeistand zurückgreifen wollen. Die Mobilisierung der Angehörigen der « Verschwundenen » hat vielen Familien Mut gemacht, sich ebenfalls an Rechtsanwälte zu wenden oder gar auf die Straße zu gehen und zu protestieren.

  • Beschwerden der Angehörigen

Die Familien entschieden sich in den meisten uns vorliegenden Fällen, Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder Gerichten einzulegen, mit der Folge, daß im Fall einer Untersuchung, ausgerechnet die für die « Entführung » verantwortliche Polizeistation oder Gendarmerie mit der Untersuchung betraut wurde. Daß dies zu keinem Ergebnis führt, versteht sich von selbst. Die Familien schreiben alle erdenklichen Stellen an, so daß weder das ONDH, noch die zuständigen Gerichte oder diverse Ministerien bis hin zum Präsidenten der Republik behaupten können, sie wüßten nicht von dem Problem.

  • Welche Formen der Entführungen?

In 85% der Fälle haben Zeugen der Verhaftung beigewohnt, weil diese sich in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf der Straße in Anwesenheit von Familienmitgliedern, Kollegen oder Freunden ereignet hat. In den wenigsten Fällen haben die Sicherheitskräfte einen Haftbefehl vorgelegt. Allerdings stellen sie sich manchmal namentlich vor, geben die Dienststelle an oder rücken mit offiziellen Fahrzeugen an. Oft kennen die Zeugen die « Entführer » persönlich, da sie aus dem selben Viertel stammen. Einige junge Männer sind während einer von Sicherheitskräften durchgeführten Durchkämmungsoperation aus ihren Häusern herausgeholt, auf der Straße festgenommen oder bei offiziellen Straßensperren mitgenommen worden. Bei solchen Anlässen werden kollektive « Entführungen » vorgenommen. Es sind Nachbarn, Freunde oder zufällig an einem Ort sich aufhaltende Personen, die zusammen festgenommen werden. Manche werden wieder freigelassen und berichten den Familien, andere « verschwinden ».

  • Die meisten Entführungen finden nachts und in der Wohnung statt

Entführungen können zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden. In etwa 50% der Fälle finden die Festnahmen in den Wohnungen der Opfer statt. Dies geschieht dann überwiegend in der Nacht zwischen 0 und 2 Uhr (25% der Entführungen). Meistens gehen die Sicherheitskräfte mir äußerster Brutalität vor. Sie rücken in großer Zahl an, verschaffen sich oftmals mit Gewalt Zugang zu den Wohnungen, terrorisieren die Bewohner, schlagen um sich und verschleppen die Person in der Kleidung, in der sie sich gerade befindet. Sehr viele Zeugen berichten von Durchsuchungen der Wohnräume, Zerstörungen von Mobiliar und Raub von Wertsachen. Diese Durchsuchungen können auch am nächsten Tag oder später vorgenommen werden

  • Auftreten der Entführer

Die Familien haben die meist uniformierten und schwer bewaffneten Militärangehörigen, Polizisten oder Gendarmen erlebt und sind selbst brutal behandelt worden. Sie berichten, daß ihre « verschwundenen » Angehörigen vor ihren Augen gefoltert oder halbnackt weggezerrt wurden. Dem Opfer werden die Augen verbunden oder er muß im Auto den Kopf zum Boden halten, um nicht den Zielort wiederzuerkennen. Es ist allerdings auch passiert, daß die Sicherheitskräfte sehr höflich die betroffene Person bitten, wegen Personalüberprüfung mitzukommen. Außerdem ist es vorgekommen, daß die « Verschwundenen » eine Ladung vom Kommissariat erhalten, sich dorthin begeben, manchmal in Begleitung eines Familienangehörigen, dort für die « Zeit eines Verhörs » bleiben sollen und nicht mehr wieder auftauchen.

  • Die Angehörigen erhalten Nachrichten über ihre « Verschwundenen »

Ein weiterer Hinweis darauf, daß « Verschwundene » sich in den Händen der Sicherheitskräfte befinden, ist der Umstand, daß viele von ihnen entweder von ihren Familien in Kommissariaten oder Gendarmerien eine Zeitlang versorgt wurden (vor allem wenn es kleinere Stationen außerhalb der Großstädte sind) oder von freigelassenen Mitgefangenen gesehen wurden. Es ist durchaus nicht unüblich, daß diese z.B. ein Kleidungsstück der Familie des « Verschwundenen » bringen, um zu beweisen, daß dieser noch am Leben ist und sie ihn gesehen haben.

In 36% der untersuchten Fälle sind Informationen über den Verbleib des « Verschwundenen » den Familien zugekommen. In Algier ist der Ort, der am häufigsten von Mitgefangenen genannt wird, die Polizeischule von Chateauneuf. Weitere Orte des Grauens sind die Kommissariate von Bourouba (Ninja-Kaserne), Delly Ibrahim, Cavaignac, Bab Ezzouar und Ben Aknoun, die Kasernen von Beni Messous und Bouzaréah, die Gendarmerie von Baba Hassan, und ein weiterer Ort namens Ouled Fayet. In den Gefängnissen in Blida, El Harrach und Serkadji werden offensichtlich auch « Verschwundene » geheim festgehalten.

  • Die zeitweilig « Verschwundenen »

Es gibt eine Fülle von Informationen über zeitweilig « verschwundene » Personen, die oft bei Razzien festgenommen wurden und für Tage, Wochen oder Monate « verschwinden ». Wenn sie freigelassen werden, erstatten sie keine Anzeige aus Angst, wieder verhaftet zu werden. Doch sie suchen die Familien von Mitgefangenen auf, die große Hoffnung schöpfen, ihren Angehörigen lebend zu finden. Ein Teil der zeitweilig « Verschwundenen » kann nach der geheimen Haftzeit in ein Gefängnis gebracht werden, bevor sie vor Gericht gestellt (die Zeit im Gefängnis kann auch sehr lang sein und die gesetzlich vorgesehene Untersuchungshaft von 16 Monaten überschreiten) und vielleicht freigesprochen werden.

  • Sippenverfolgung

Sippenverfolgung wird häufig zur Einschüchterung oder zur Vergeltung eingesetzt. In 15% der dokumentierten Fälle sind Familienangehörige betroffen gewesen: meist wurden Väter, Brüder oder Vettern der Entführten entweder gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt entführt, kurzzeitig festgenommen, gefoltert oder getötet. Es gibt Familien, die mehrere « verschwundene » Mitglieder zählen. Es ist auch vorgekommen, daß weibliche Familienangehörige festgenommen und vor dem « Verschwundenen » gefoltert wurden.

  • Politische oder sonstige Aktivität der « Verschwundenen »

Es sind wenige Informationen über die Aktivitäten der « Verschwundenen » bekannt. In manchen Fällen wird eine politische Zugehörigkeit angegeben (meistens FIS), in anderen eine gewerkschaftliche oder religiöse Betätigung. Bei einigen Fällen geben die Angehörigen ausdrücklich an, daß die Person keiner Aktivität nachging.

In einer Stadt wie Algier finden die meisten Entführungen in den sogenannten heißen Vierteln statt, d.h. in denen die Bewohner für ihre FIS-Sympathien bekannt sind.

Schlußfolgerungen

  • « Verschwinden » bedeutet Folter und nicht selten Hinrichtung

Das « Verschwindenlassen » ist in Algerien – wie die Folter – ein wesentliches Instrument der Aufstandsbekämpfung. Beide Repressionsformen sind auch nicht voneinander zu trennen. Die Personen, die nach einer Festnahme « verschwinden » und nach Monaten oder Jahren wieder erscheinen, berichten über die Folterungen, die sie erlitten haben. (2) Sie berichten auch über Hinrichtungen, denen sie beigewohnt haben, oder über Todesfälle unter der Folter. Von vielen « Verschwundenen » ist bekannt, daß sie extralegal hingerichtet wurden, sei es daß Zeugen darüber berichtet haben oder daß die Recherchen die Familien sogar bis zum Grab geführt haben, wo sie unter der Bezeichnung « X Algérien » verscharrt wurden. In manchen Fällen haben die Angehörigen die Gräber geöffnet und das gesuchte Familienmitglied gefunden. Solange keine offizielle Untersuchung und Bestätigung für den Tod dieser Personen vorliegt, gelten sie als « verschwunden ». (Siehe die Fälle Nacera Lazreg und Youcef Zenati im Kapitel « Beispiele von ‘Verschwindenlassen' »).

  • « Verschwindenlassen » erlaubt den Verantwortlichen in Straflosigkeit zu agieren

Das « Verschwindenlassen » ist eine Möglichkeit für Sicherheitsdienste, in vollkommener Straflosigkeit zu agieren und über das Opfer zu verfügen. Sie können dieses am Leben halten oder töten. Sie können Rache ausüben oder andere unter Druck setzen. Sie können in einem Todesfall die Anwesenheit des Opfers in ihren Räumen leugnen, können darüber hinaus diesen als « gesucht » oder « auf der Flucht » deklarieren. Selbst wenn die Angehörigen bezeugen, eine Entführung miterlebt zu haben oder den Ort der « geheimen Haft » zu kennen, wird die Verhaftung geleugnet. Das Wissen um ihre Straflosigkeit erlaubt den Sicherheitskräften sogar, die Verhaftung des Opfers zu bestätigen, Angehörige zu bedrohen, festzunehmen und zu foltern, ohne rechtliche Schritte zu befürchten.

  • Das ganze Umfeld ist von dem « Verschwindenlassen » betroffen

Das « Verschwindenlassen » dient der Einschüchterung des Umfeldes (Familie, Nachbarschaft, Kollegen, Freunde) und erzeugt eine Ohnmacht, die jede Intervention, sei es den Behörden gegenüber oder politischer Art, erschwert. Es wird ein Zustand herbeigeführt, in dem die Angehörigen sich nicht zu handeln trauen, weil sie Angst um sich, ihre anderen Familienmitglieder und den « Verschwunden » haben. Hinzu kommt, daß diese Familien der Unterstützung des « Terrorismus » bezichtigt werden und mit jeder Handlung Vergeltung befürchten. Diese Ohnmacht kann allerdings in einen Protest umschlagen, wie die Mütter der « Verschwundenen » in Algier es neuerdings zeigen.

Eine Großmutter antwortete einer Journalistin auf die Frage, warum diese Personen entführt werden:

Bei uns gibt es zwei Arten des « Verschwindenlassens ». Die ersten sind gezielt: Eine Person wird abgeholt, weil sie als « Terrorist » verdächtigt wird. Das ist ein sehr vager Begriff für sie. Es genügt manchmal, daß ein Nachbar ihren Namen gibt, um sein Leben unter der Folter zu retten, oder daß ein Polizist es auf ihre Frau abgesehen hat. Die zweiten sind zufällig, z.B. sich an der falschen Stelle zum falschen Moment aufzuhalten. Wenn die Polizisten eines Viertels einen Toten beklagen oder eine Schießerei erlebten, dann verschleppen sie alle jungen Männer, die sie auf der Straße finden, um sich zu rächen. Auf diese Art und Weise ist mein Enkel entführt worden, genau vor unserem Haus, und er trug bloß einen Trainingsanzug und Schlappen. (3)

  • Es gibt nicht den typischen « Verschwundenen »

Die Auswertung der zwei Listen zeigt, daß die gesamte Gesellschaft in Mitleidenschaft gezogen wird. Es sind nicht die vorgeblich « typischen Terroristen », d.h. junge Männer zwischen 16 und höchstens 25 Jahren, sogenannte « Verlierer der Modernisierung », arbeitslos, ohne Bindungen, fanatisch und gewalttätig, die hauptsächlich vom « Verschwindenlassen » betroffen sind. Es sind auch nicht die jungen Männer, die sich den bewaffneten Gruppen angeschlossen haben, die festgenommen werden und « verschwinden ». Diese Personengruppe wird – wenn sie festgenommen wird – meistens liquidiert. (4)

Eine große Zahl von Männern und Frauen, die ein geregeltes Leben führen, einem Beruf nachgehen und eine Familie zu versorgen haben, sind entführt worden. Darunter befinden sich Personen, die nicht den unteren Schichten angehören, ganz im Gegenteil, der Anteil der Kaufleute, Akademiker, höherer Staatsbediensteten und medizinischer Kräfte ist hoch.

  • Die Regierung reagiert auf die Anschuldigungen der Angehörigen

Die letzten Maßnahmen auf Regierungsebene, eigens dafür eingerichtete Büros mit der Registrierung und Untersuchung der Fälle zu beauftragen, entpuppt sich immer mehr als Beschwichtigungsstrategie gegenüber den Familien bzw. als ein Kontrollmittel, zumal Anfang Januar ein Dekret verabschiedet wurde, womit das Problem der « Verschwundenen » endgültig beseitigt werden soll: Sie sollen ohne Umschweife für tot erklärt werden. Ist ein solcher Schritt nicht ein Eingeständnis dafür, daß staatliche Stellen ins « Verschwindenlassen » involviert sind?

Angehörige brauchen Zeit, bis sie sich an Behörden und Rechtsanwälte wenden, sich organisieren und protestieren, da sie als Angehörige von « Terroristen » stigmatisiert werden und eine daraus resultierende Marginalisierung erleben. Sie müssen sich darüber hinaus aus den Fängen der Sicherheitsorgane lösen und die Angst, die sie empfinden, weil die « Verschwundenen » ihren Folterern ausgeliefert sind, überwinden. Sie müssen sich davon überzeugen, daß ihre offensive Haltung und Handlungen den « Verschwundenen » eher hilft als schadet. Sie sollten darin unterstützt werden, da sie entscheidend dazu beitragen, Licht auf die algerische Tragödie zu werfen.

Forderungen

  • Die Abschaffung des Dekrets vom 4 Januar 1999, das die « Verschwundenen » für tot erklärt;
  • Die Freilassung der willkürlich entführten und inhaftierten Personen;
  • Die Entsendung internationaler Kommissionen, um die Fälle von « Verschwindenlassen » und illegaler Haft zu untersuchen;
  • Die nötigen Maßnahmen sollen ergriffen werden, um die Verantwortlichen für das « Verschwindenlassen » und andere Menschenrechtsverletzungen festzustellen und die entsprechenden rechtlichen Schritte gegen sie einzuleiten;
  • Präventive Maßnahmen sollen ergriffen werden, damit Entführungen, « Verschwindenlassen », Folter und extralegale Hinrichtungen nicht mehr vorkommen.

Beispiele von « Verschwindenlassen »

Am 12 April 1997, wird Aziz BOUABDALLAH, Journalist bei der arabischsprachigen Tageszeitung El-Alam el-Siyassi (schieb unter dem Namen Aziz Idriss) von zu Hause von Männern mit Polizeiuniformen entführt. Alle von der Familie unternommenen Schritte waren vergebens. Die algerische Tageszeitung El Watan schrieb in ihrer Ausgabe vom 18. April, daß Aziz Bouabdallah von der Polizei festgenommen wurde, wegen eines « diffamatorischen Artikels ». Nach der Durchführung eines Verhörs würde er wieder freigelassen werden. Er soll sich laut El Watan in der Polizeischule von Chateauneuf befinden. Am nächsten Tag schreibt diese Zeitung über das « Verschwinden » des Journalisten, als habe sie nie von seiner Verhaftung gewußt und berichtet. RSF wendet sich an die französische Botschaft, die angibt, der Journalist sei den Sicherheitskräften völlig unbekannt, weder gäbe es einen Haftbefehl gegen ihn, noch sei er verhaftet oder eingesperrt worden. Zwei Monate später bestätigt ein algerischer Journalist, daß Aziz Bouabdallah unter der Folter verstorben ist. Eine andere den Sicherheitskräften nahestehende Quelle gibt an, die Leiche des Journalisten sei zwei Monate nach seiner Entführung in einem Vorort Algiers wiedergefunden worden. (5)

In der Nacht des 22. September 1994 wurde die Wohnung der Familie AZIZI von einer Horde Sicherheitskräfte gestürmt, sie zerstörten Möbel und Geschirr und verschleppten den Familienvater Abdelkrim (1941 geboren, 6 Kinder) in das Badezimmer, wo sie ihn bestialisch folterten (Barthaare mit einer Zange herausgerissen, Chiffon-Methode). Währenddessen vergewaltigten andere Sicherheitskräfte zwei der Töchter. Nach zwei Stunden verließen sie das Haus mit dem Vater und dem jüngeren Sohn Abdessamat (18 Jahre alt), die seitdem « verschwunden » sind. (6)

Die Schwestern Naima und Nedjoua BOUGHABA, beide am Gericht angestellt, die eine als Sekretärin des Staatsanwalts, die andere als Gerichtsschreiberin, sind am 12. April 1997 vor dem schwer bewachten Gericht von El Harrach entführt worden. Diese Entführung steht im Zusammenhang mit einer juristischen Angelegenheit in Sachen Festnahme und Folterung von Ghedhab Mohamed, in der Schweiz wohnhaft und Schweizer, der verdächtigt wurde, mit « terroristischen Gruppen » zusammenzuarbeiten. Der Richter Djerbani Cherif, der dem Antrag auf ein medizinisches Gutachten stattgab, um die Folterungen feststellen zu lassen, wurde versetzt und die beiden Frauen, die in eine Angelegenheit involviert waren, in der die schweizerische Regierung und Justiz sich eingemischt hatten, sind seitdem « verschwunden ». (7)

Smain BELLEMOU (1940 geboren, verheiratet und 8 Kinder) hat eine Vorladung zum Zentralkommissariat von Algier für den 25. März 1996 um 10 Uhr erhalten. Seitdem ist er « verschwunden ». Die zuständigen Stellen behaupten diese Vorladung sei gefälscht.

Youcef ZENATI, 18 Jahre, saß am 14.12.94 vor dem Türeingang mit seinem Vetter, als ein Auto erschien. Die drei Insassen waren mit Fallschirmjägerhosen bekleidet und trugen automatischen Gewehre im Anschlag. Der Vetter floh, und der Fahrer schoß auf ihn. Youcef, der stehengeblieben war, wurde mit Gewalt ins Auto gezerrt und « verschwand ». Als die Familie sich mit dem Verletzten zur Brigade der Gendarmerie von Eucalyptus begab, um den Vorfall zu melden, erkannte dieser im Chef der Brigade den Fahrer wieder, der auf ihn geschossen hatte. Die Familie wurde vor Ort geschlagen. Und der Verletzte von Untergebenen zum Krankenhaus gebracht. Später wurde gegen ihn ein Haftbefehl wegen « terroristischer Aktivitäten » erlassen. Die Gendarmen leugneten, Youcef entführt zu haben. Erst später erfuhr die Familie, was mit Youcef geschehen war. Er wurde in 3 km Entfernung am gleichen Abend hingerichtet. Nachdem die Familie erfahren hatte, daß Youcef tot war, begab sich zur Leichenhalle, wo die den Fall betreffenden Unterlagen besagten, daß der Chef der Brigaderie Idroudj Lahcen der später versetzt wurde, die Einlieferung beantragt hatte. Von da wurde die Leiche zum Friedhof El Alia transportiert. Dort hat die Familie das Grab geöffnet und die Leiche gesehen. Ihn hatte eine Gewehrsalve in den Rücken und ein Schuß in den Kopf getroffen. Bei der Staatsanwaltschaft heißt es, er sei « Opfer einer bewaffneten Auseinandersetzung » geworden. Noch fünf Jahre später wird die Familie weiter von den Sicherheitskräften traktiert, weil sie den Mut aufgebracht hat, selber zu recherchieren und immer wieder Anzeige zu erstatten. Der Vater sollte vor kurzem ein Protokoll unterschreiben, was er jedoch ablehnte. Seitdem hält er sich aus Angst versteckt.

Nacera LAZREG, 1961 geboren und Mutter von 6 Kindern, wurde am 5. Dezember 1994 von Polizisten des Kommissariats von Bourouba abgeholt. Sie sagten ihr, die Polizei hätte drei Männer getötet, unter den sich ihr gesuchter Ehemann Mahfoud Koudri befindet; sie solle ihn identifizieren. Seitdem ist sie verschwunden. Später erfuhr die Familie von Zeugen, daß sie grausam gefoltert worden ist, unter anderem vom Kommissar Ould Ammi (der später von einem seiner Folteropfer getötet wurde). Sie wurde dreißig Tage lang gefoltert und schließlich hingerichtet. Ihre Leiche warf man auf die Mülldeponie von Oued-Smar, wo sie zusammen mit anderen Leichen gefunden wurde. Sie wurde zur Leichenhalle von Bologhine gebracht und schließlich mit der Bezeichnung « X Algérien » begraben.

Die beiden Frauen Fatma Zohra DOUMAZ, geboren am 20. März 1940, und ihre Tochter Ouerdia HAMZA, geboren am 4. Februar 1972, wurden mit dem Ehemann und Vater aus ihrer Wohnung von den Sicherheitskräften am 25. Dezember 1998 entführt. Herr HAMZA wurde am nächsten Tag mit der Auflage freigelassen, sich zu seinem Sohn, der angeblich Anführer einer terroristischen Gruppe sein soll, zu begeben und von ihm die Freilassung entführter Sicherheitskräfte zu fordern. Wenn diese bis zum 1. Januar 1999 nicht frei wären, würden sie an seinen Familienmigliedern Rache üben. Herr Hamza war völlig verzweifelt, da er keinen Kontakt zu seinem Sohn hatte. Am 12. Januar schließlich wurden die beiden Frauen freigelassen. Die Umstände der Freilassung und der Haft sind nicht bekannt.

 

 

1 Das Komitee der Angehörigen der « Verschwundenen » hat auf der Grundlage des von ihm gesammelten Materials gemeinsam mit dem International Service for Human Rights und FEDEFAM (Latin American Federation of Associations of Relatives of Disappeared Detainees) einen Bericht verfaßt, den wir in algeria-watch, Infomappe 7, S. 29 abgedruckt haben.

2 Siehe das Zeugnis eines wieder aufgetauchten « Verschwundenen » in: algeria-watch, Infomappe 7, S. 33.

3 Libération, 22. Juli 1998.

4 Die FIDH schreibt in ihrem im Juli 1998 erschienenen Bericht, daß ihre Vertreter bei einer Mission in Algerien mit einer offiziellen Persönlichkeit über die Zahl der « inhaftierten Terroristen » (18 000 von 36 000 Gefangenen) sprachen. Dieser sagte, daß sie « der zweiten oder dritten Peripherie des Terrorismus » angehören. Die erste « Peripherie » ist offensichtlich bereits liquidiert worden. Siehe FIDH: Rapport alternatif au deuxième rapport périodique de l’Algérie au Comité des Droits de l’Homme de l’ONU.

5 Reporters Sans frontières, Algérie: Rapport 1998.

6 Der Fall wurde von Amnesty International und der FIDH dokumentiert; Zeugnis einer der Töchter in: Moussa Ait-Embarek, L’Algérie en murmure. Un cahier sur la torture, Hoggar, 1996, S. 87.

7 Diese Fälle wurden der UN-Arbeitsgruppe vorgelegt.

 

Infomappe 7