XIV Rückkehrgefährdung

XIV Rückkehrgefährdung

Allgemeines

Verschiedene Organisationen und Einzelpersonen in Deutschland, die im engeren Kontakt zu algerischen Flüchtlingen stehen und ihr Schicksal im Falle einer Abschiebung verfolgen, berichten immer wieder, wie diese bei ihrer Ankunft in Algier von Sicherheitskräften abgefangen werden und verschwinden. Was dann mit den abgeschobenen Personen geschieht, kann entgegen den Aussagen des Auswärtigen Amtes und des Orient-Institutes nicht verallgemeinert werden. Das Vorgehen der Sicherheitsorgane kann nicht an dem Grad der Verfolgung vor der Flucht aus Algerien oder aufgrund der bekannten oder vermuteten politischen Betätigung in Algerien bemessen werden, sondern ist im höchsten Maße willkürlich. Zahlreiche Zeugnisse von und über freiwillig und unfreiwillig rückkehrende AlgerierInnen liegen vor, in denen von unterschiedlichen Formen der Verfolgung berichtet wird. Gewiß kann auch eine abgeschobene Person nach kurzer Haft zum Zwecke der Personenkontrolle » wieder auf freiem Fuß gesetzt und nicht weiter belangt werden, doch die große Zahl und die so unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeiten derjenigen, die nach ihrer Ankunft in Algier für eine kurze oder lange Zeit verschwinden und alle möglichen Repressionsformen erleben, bis dahin, daß sie nicht wieder erscheinen, führt uns dazu, von einer allgemeinen Rückkehrgefährdung zu sprechen.

Wir werden hier nicht im Einzelnen auf die Rückkehrgefährdung der Betroffenen eingehen, wenn sie sich aus den weiter oben beschriebenen Fluchtgründen (Kapitel X) ergibt, vielmehr werden wir auf die Gefährdung, die aus dem Aufenthalt in Deutschland resultiert, hinweisen und Berichte wiedergeben, die die zu erwartende Verfolgung nach der Rückkehr verdeutlichen. Wir verweisen auf die Berichte von amnesty international, die wir in Kapitel IX-1 wiedergegeben haben.

Abgeschobenen Rückkehrern droht generell die Inhaftierung zum Zwecke des Verhörs. Die Direction Générale de la Sureté Nationale (DGSN) wies in diesem Zusammenhang gegenüber der algerischen Zeitung El Watan vom 3. August 1994 darauf hin, daß es sich hierbei um ein völlig ‘normales Verfahren’ handele. Mit der Festnahme besteht für die Betroffenen auch die Gefahr der Folter.1

Die Inhaftierung Abgeschobener bei ihrer Ankunft am Flughafen in Algier ist also nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Sie können nicht unbehelligt die Kontrollen passieren, da sie entweder mit einem Laissez-Passer ausgestattet sind, einen Vermerk in ihrem Reisepaß haben oder von Bundesgrenzschutzbeamten begleitet werden. Nicht selten werden abgeschobene Personen von algerischen Sicherheitskräften erwartet, denn das algerische Generalkonsulat in Deutschland « übermittelt die Flugdaten nach Algerien, um sicherzustellen, daß der algerische Staatsangehörige auch den algerischen Sicherheitsbehörden zugeführt wird. »2 Oftmals sind diese über die Person gut informiert, da bereits in Deutschland eine Zwangsvorführung vor dem algerischen Konsulat vorausging (XII-2).

XIV-1 Jeder Rückkehrer ist ein potentieller Terrorist!

Bereits auf dem Rollfeld werden die zwangsweise Zurückgeschobenen in einem gesonderten Bus und anschließend in einen gesonderten Teil des Flughafengebäudes verbracht. Andere Flüchtlinge werden außerhalb des Flughafens in einer Polizeikaserne drei bis vier Tage vernommen.3

Oft wissen die Familien von der Ankunft ihres Angehörigen und erwarten ihn am Flughafen von Algier (manchmal konnten sie diesen auch aus dem Flugzeug aussteigen sehen). Wenn dieser die Kontrollen nicht passiert, wenden sie sich an die Behörden, die nicht selten seine Ankunft leugnen.

ai weist daraufhin, daß algerische Staatsangehörige, die seit 1990 nach Deutschland ausgereist sind, bei einer Rückkehr Gefahr laufen, von der DGSN überprüft zu werden, und dies unabhängig von dem Ausreisegrund (Asylantragstellung, Eheschließung, Familienzusammenführung…). Bei dieser « Überprüfung » kommt es nicht selten zur Gewaltanwendung und Folter. Festzustellen ist, daß Rückkehrer aus « ärmeren » Familien den willkürlichen Methoden viel stärker ausgesetzt sind als andere. Auch ist es in diesem Zusammenhang zur « Sippenhaft » gekommen. Viele derjenigen, die nach den Verhören freigelassen werden, müssen sich regelmäßig im Kommissariat ihres Viertels melden und erleben Durchsuchungen, erneute Festnahmen usw. Manche dieser Verfolgten schaffen eine erneute Flucht aus Algerien, und wenn sie Deutschland erreichen, stellen sie einen Folgeantrag.

Die algerischen Behörden gehen bei Rückkehrern oft davon aus, daß sie FIS-Sympathisanten oder -Mitglieder sind, vor allem, wenn diese aus Deutschland kommen. Da manche FIS-Angehörige politisches Asyl in Deutschland erhalten haben, gilt dieses Land als « Islamisten-freundlich ». Die algerischen Medien tragen sehr zu dieser Einschätzung bei (s.u.). Um festzustellen, ob eine tatsächliche Zugehörigkeit zur FIS besteht, und um Informationen über andere sich in Deutschland aufhaltende AlgerierInnen zu erhalten, werden die Rückkehrer nicht selten weit über die gesetzlich vorgesehene Zeit hinaus in Incommunicado-Haft festgehalten.

Wenn die abgeschobenen Flüchtlinge bekannt sind als FIS-Mitglieder und -Sympathisanten, sind sie besonders gefährdet. Dabei darf nicht vergessen werden, daß die FIS seit 1992 verboten ist. Wenn Menschen aufgefallen sind durch parteipolitische Tätigkeiten, und seien diese noch so gering (Flugblätter verteilen, Plakate kleben, Gelder sammeln, Ordnungsdienst während der Demonstrationen usw.), werden sie als potentielle « Terroristen » verdächtigt. Aber allein schon der Verdacht der Mitgliedschaft reicht für eine Inhaftierung nach der Rückkehr. Nicht zu unterschätzen sind die Befürchtungen, die abgelehnte AsylbewerberInnen hinsichtlich ihrer Angehörigen in Algerien haben. Diese können, sobald eine verdächtigte Person zurückkehrt, von Sicherheitskräften terrorisiert werden. « Familienangehörige werden nicht nur in Abwesenheit eines Verfolgten, sondern auch bei seiner Rückkehr drangsaliert. Jedwede Auffälligkeit kann Verfolgung nach sich ziehen. Es kommt immer häufiger vor, daß Familien ihre auffälligen Mitglieder (z.B. zurückkehrende Asylbewerber) drängen, das Land zu verlassen, da ihre Anwesenheit die Familie gefährdet. »4

Interessant ist festzustellen, daß durchaus manche deutsche Gerichte zu dem Ergebnis kommen, daß der Umstand, Algerien verlassen zu haben, die algerischen Behörden veranlaßt, den Rückkehrer zu verdächtigen:

Ein algerischer Asylbewerber muß nicht in jedem Fall wegen des Umstandes der illegalen Ausreise aus Algerien, des Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Asylantragstellung im Bundesgebiet bei Rückkehr nach Algerien mit politischer Verfolgung rechnen. Allerdings erscheint es möglich, daß algerische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufgehalten haben, in den Verdacht geraten sein könnten, Anhänger der islamischen Opposition zu sein […] Man wird sagen können, daß bei Rückkehr jedenfalls die Personen erheblich gefährdet und von Verhaftung bedroht sind, die unter Umständen aus Algerien ausgereist sind, die zur Annahme algerischer Stellen führen könnten, daß der Betreffende wegen früher erfolgter Aktivitäten gegen den Staat sich durch Flucht ins Ausland einer Verhaftung entziehen wollte.5

Manche deutsche Gerichte unterscheiden zudem zwischen Personen, die vor dem Verbot der FIS als Mitglieder oder Sympathisanten aktiv waren und anderen, die nach ihrem Verbot 1992 mit ihr in Verbindung standen. Im zweiten Fall stellen die Gerichte eine erhöhte Gefahr für die betroffenen Personen fest.

Politische Betätigung für die FIS ab Verhängung des Ausnahmezustandes und politische Betätigung für die Gruppen und Grüppchen, die sich nach dem Verbot der FIS gebildet habe, führt auch nach der Ansicht des Auswärtigen Amts, in jedem bekannt werdenden Fall zu massiver staatlicher Repression.6

Fall 1

Der algerische Asylsuchende A., Mitglied der Front Islamique du Salut (FIS) reiste im Oktober 1993 aus der BRD (Schleswig-Holstein) freiwillig nach Algerien aus, weil er annahm, daß sich die Situation in Algerien im Rahmen der Abhaltung des ‘nationalen Dialogs’ verbessert habe. Bei seiner Ankunft auf dem Flughafen von Algier ließ der dortige Grenzbeamte einen Zivilpolizisten rufen, der den Betroffenen seinen Angaben zufolge zu Befragungszwecken abführte. Der ehemalige Asylsuchende berichtete uns über die Behandlung, die ihm widerfuhr:

‘…Ich wurde in eine Zelle im Flughafengebäude gebracht. Dort befanden sich bereits eine Reihe anderer algerischer Staatsbürger, die ohne gültige Reisepapiere oder nur mit einem Laissez-Passer ausgestattet nach Algerien eingereist waren und direkt in diese Zelle verbracht wurden. Vom Flughafengebäude wurde ich mit verbundenen Augen in einem Auto zu einem anderen Gebäude gefahren, das etwa eine halbe Stunde vom Flughafen entfernt lag. Dort wurde ich in eine Zelle geworfen. In der Zelle wurde ich viele Male im Halb- bis Dreiviertelstundenrythmus von mehreren schwarz maskierten Männern aufgesucht, die mich mit Fäusten schlugen und traten. Mir wurde ein Lappen über das Gesicht gelegt und ein Schlauch in den Mund geführt, mit dem ich zum Trinken von Schmutzwasser gezwungen wurde. Ich wurde dabei des Kontaktes zu Rabah Kebir und des Sammelns von Waffen beschuldigt. Außerdem wurde ich nach Namen von anderen algerischen Asylantragstellern in Deutschland befragt. Ich wurde zehn Tage lang in dieser Zelle festgehalten, erhielt kaum richtiges Essen und wurde durch die maskierten Männer gezwungen, in dem bereitgestellten Eimer Wasser, das auch als Trinkwasser diente, meine Notdurft zu verrichten. […] Nach zehn Tagen wurde ich im Zentrum von Algier freigelassen. Ich wurde von den Angehörigen der algerischen Sicherheitskräfte aufgefordert, immer zu Hause zu bleiben, damit ich jederzeit für sie erreichbar sei, andernfalls würde mir der Tod drohen. Ich kehrte nach meiner Freilassung nicht in meinen Heimatort zurück, weil ich über Angehörige vor Ort erfuhr, daß die Polizei dort bereits Nachfragen über meine Person anstellte. Statt dessen flüchtete ich abermals in die BRD und stellte hier im Sommer 1994 einen Folgeantrag…’ 7

Fall 2

Am 29. Dezember 1993 reiste die algerische Familie B. (abgelehnte Asylsuchende) freiwillig nach Oran aus. Trotz freiwilliger Rückkehr wurde die ganze Familie bei ihrer Ankunft in Algerien inhaftiert. Die Ehefrau S.B. und die Kinder wurden nach fünftägiger Haft wieder freigelassen, der Ehemann A.B. hingegen wurde bis zum 14. Januar 1994 festgehalten. Bei dem Familienvater handelt es sich um einen desertierten Feuerwehrmann, der geflohen war, weil er nicht gegen Demonstranten mit Wasserwerfern vorgehen wollte.8

Fall 3

Der abgelehnte algerische Folgeantragsteller G.O. wurde am 5. Oktober 1994 nach Algerien abgeschoben. Es handelte sich nach den Angaben seines Würzburger Rechtsanwaltes und von Verwandten bei dem Betroffenen um ein Mitglied der islamischen Heilsfront (FIS), das für die Werbung von neuen Mitgliedern zuständig war und die Organisation in finanzieller Hinsicht unterstützte. Herr G.O. befürchtete bei seiner Rückkehr von den algerischen Sicherheitskräften als militanter Aktivist für die FIS verfolgt zu werden. Seit seiner Abschiebung nach Algerien gilt er als ‘verschwunden’.9

XIV-2 Rückkehrgefährdung aufgrund der Asylantragstellung

Den algerischen Behörden ist meistens bekannt, daß die RückkehrerInnen in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Dieser Umstand macht sie verdächtig, da sie potentielle Regimegegner sind. Da der algerische Staat sehr darauf bedacht ist, sein Image zu pflegen, sollen die Personen, die gegenüber den deutschen Behörden die Lage in Algerien schildern, sanktioniert werden. Die algerischen Sicherheitskräfte versuchen darüber hinaus, die Informationen, die die Flüchtlinge den deutschen Behörden bezüglich ihrer politischen Aktivitäten, Kontakte usw. vor ihrer Ausreise und in Deutschland aus ihnen herauszupressen, auch um weitere Informationen über UnterstützerInnen-Kreise im Land wie in Deutschland zu erhalten. Nicht selten werden ihnen auch Fotos von in Deutschland sich aufhaltenden Algeriern gezeigt. Auch eine erkennungsdienstliche Behandlung scheint oft durchgeführt zu werden.

Schon im Vorfeld, d.h. in Deutschland, bemühen sich die Botschaftsangestellten während der Vorführungen zwecks Ausstellung der Ersatzpapiere, Informationen über die Asylgründe und Kontakten zu anderen AlgerierInnen zu erhalten. Dabei bedienen sie sich nicht selten der « Vorspiegelung falscher Tatsachen »: « Wenn Sie mithelfen, werden Sie freigelassen »10 Der algerische Botschafter Mohamed Hanesh sagte in einer Pressekonferenz zum 40. Jahrestag des Beginns des Befreiungskrieges, daß alle Flüchtlinge Terroristen seien.11 Im algerischen staatlichen Fernsehen erklärte er wenig später im Zusammenhang mit der Enttarnung einer algerischen Untergrundorganisation in Deutschland, die den Transport von Waffen nach Algerien durchführen wollte, daß algerische Asylbewerber nicht nach Deutschland kämen, um Asyl zu beantragen, sondern Terroristen seien.12

Die Medien in Algerien sind angewiesen worden, Flüchtlinge im allgemeinen als « Terroristen » zu stigmatisieren und zu diffamieren. So wie es auch in Algerien üblich ist, jede Art der Zugehörigkeit zur islamistischen Strömung (Oft reicht schon eine islamische Betrachtungsweise aus, um verdächtigt zu werden!) mit « Extremisten » gleichzusetzen, werden auch den Flüchtlingen im Ausland terroristische Absichten nachgesagt. Eine angebliche Verbindung zur « islamistischen Internationale » wird bei jeder Gelegenheit behauptet. « Nach Aussagen algerischer Flüchtlinge häufen sich seit den Präsidentschaftswahlen Hetzkampagnen gegen den FIS im algerischen Staatsfernsehen. Auffallend ist, daß zumeist nicht unterschieden wird zwischen dem Ex-FIS (im Ausland oder Untergrund) und z.B. der GIA. Meist wird der FIS als die Wurzel allen Übels und aller Greueltaten hervorgehoben und geschmäht. »13

Dies bedeutet im Konkreten auch, daß, wenn Personen in Deutschland den algerischen Behörden als AsylbewerberInnen bekannt sind, ihre Familienangehörigen in Algerien schikaniert werden können. Die Verdächtigungen betreffen aber nicht nur Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, sondern auch Touristen, die mit einem Visum versehen einen Besuch in Deutschland abstatten. Uns ist berichtet worden, daß manche Besucher bei der Einreise in Algier « vehement » zu ihrem Besuch und ihren ihren Kontakten in Deutschland befragt wurden. Es kann sogar passieren, daß ihr Paß einbehalten wird, Meldeauflagen erteilt werden und weitere Schikanen folgen.14

Fall 4

Wir waren sieben Abschiebehäftlinge in der Maschine. Am Flughafen Boumedienne wurden wir ausgesondert, in ein Nebengebäude gebracht und gefesselt. Nachdem man angefangen hatte, uns zu verhören, wurden wir « einzeln behandelt », nicht mehr zusammen. Wir blieben zwei Tage dort ohne Essen und Trinken. Die Verhörmethoden waren schlimm: Sie fragten, warum ich Asyl beantragt habe. Ich mußte meine ganzen Asylgründe angeben. Wenn ich zögerte, schlugen sie auf mich ein. Sie wollten immer mehr wissen: Daten, Namen, genaue Aktivitäten, Adressen aus der Zeit meiner Mitgliedschaft im FIS. […] Es wurde immer wieder betont, wie sehr die Algerier, die in Deutschland Asyl beantragt haben, Algerien bloßgestellt und dem Land geschadet haben. Man würde das auf keinen Fall einfach so hinnehmen. Endlose Fragen schlossen sich an über Deutschland. Alles wollten sie wissen: wo man gearbeitet und gelebt hatte, Namen und Adressen aller Algerier, die man gekannt hatte. Immer wieder fragten sie nach Gruppen, nach Mitgliedern des FIS, ob und was sie machen. Ich erwähnte meine Mitgliedschaft im Verband algerischer Flüchtlinge im Exil nicht. […] Nach zwei Tagen wurde ich in das Polizeizentrum Bab Zouar gebracht. Dort fing man wieder von vorne an mit den Verhören. Sie zitierten meine Antworten und bohrten weiter. Schläge, Tritte, Einschüchterungen, endlose Verhöre. Einer schrieb, einer fragte. Mal schlug der, mal trat der. Zwei Wochen blieb ich dort. Ich fragte zwischendurch auch, ob ich Kontakt mit meiner Familie haben könnte. Keine Chance. Sie hätten mich töten können, und keiner hätte etwas davon mitbekommen. Das ist das schlimmste, wenn man ihnen voll und ganz ausgeliefert ist. Sie sind ganz versessen auf Informationen aus Deutschland, und wenn man ihnen nichts sagen kann, sind sie um so wütender, und man bekommt ihre Wut zu spüren.

Ich wurde noch mal verlegt, und zwar in die Hauptzentrale der Polizei in Algier. Dort blieb ich eine Nacht, in der sie mich erneut mit ihrer Unterdrückung quälten. […] Dann entließen sie mich nach Hause. Ich bekam Order, mich sofort bei der Polizei meines Ortes zu melden. Die wüßten schon Bescheid. Man gab mir ein Begleitschreiben mit. […] Bei der Polizeidienststelle teilten sie mir mit, daß ich das Stadtviertel nicht verlassen dürfe, und es sei sowieso besser, wenn ich Zuhause bliebe, da sowieso noch was nachkäme, wenn sie die Unterlagen alle bearbeitet hätten. Die Zeit bei meiner Familie war sehr belastet dadurch. Alle reagierten gereizt. Oft war Thema: was ist wenn? Wenn mich Freunde einladen wollten, vermutete ich immer, daß sie von der Polizei Order erhalten hätten, daß ich meine Auflage verletze und somit erneut Haftgründe liefern würde.

Als ich wieder eine Vorladung vor Gericht erhielt, habe ich mich in der gleichen Nacht abgesetzt. […]15

Fall 5

Der algerische Flüchtling Moussa Touibregueba, der am 30. November aus der Justizvollzugsanstalt Uelzen in sein Heimatland abgeschoben war, ist ‘verschwunden’. Das berichtete der niedersächsische Flüchtlingsrat […] unter Berufung auf ein Telefongespräch mit der Mutter des abgelehnten Asylbewerbers. Nach Auskunft der Frau habe ihr Sohn unmittelbar vor seiner bevorstehenden Abschiebung bei ihr angerufen und seine Ankunft angekündigt. Als er nicht zu Hause auftauchte, habe sie bei den Behörden nachgefragt, dort aber zur Antwort erhalten, der Aufenthaltsort von M.T. sei ‘unbekannt’. […] Er verbrachte insgesamt 13 Monate in Abschiebehaft. Nach Informationen des Flüchtlingsrates wurde T. am 29. Oktober vergangenes Jahres im Rahmen einer ‘Sammelvorführung’ vom algerischen Konsul in Frankfurt/Main verhört. Nach der Befragung seien Paßersatzpapiere ausgestellt und die Abschiebung eingeleitet worden, sagte der Geschäftsführer des Flüchtlingsrates, Kai Weber. Die deutschen Behörden hätten die Flugdaten ‘wie üblich’ dem algerischen Konsulat mitgeteilt. Offenbar seien diese Daten dann an die ‘Verfolgungsbehörden’ in Algerien weitergeleitet worden.16

Eine weitere Gefährdung für Asylbewerber kann sich darüber hinaus ergeben, wenn der Rückkehrer aus den Fängen der algerischen Sicherheitskräfte entlassen wird, aber dann von FIS-Angehörigen oder anderen islamistischen Gruppen entführt wird, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften vorliegt.

Fall 6

Am 10. Juni 1994 wurde der abgelehnte algerische Asylsuchende A. B. nach Algerien abgeschoben. Er gibt gegenüber ai an, daß er bei seiner Ankunft gefesselt und zu einer Polizeistation in einen etwa 10 Kilometer entfernt liegenden Ort gebracht worden sei. Dort mußte er Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (Fingerabdrücke, Fotos) über sich ergehen lassen.

Seinen Aussagen zufolge wurde er während seines Aufenthaltes dort immer wieder zu den Fragestellungen verhört, warum er in Deutschland politisches Asyl beantragt habe und welche Lügen er über Algerien dort verbreitet hätte. Außerdem wollten die Polizisten von ihm wissen, welche anderen Algerier er in der Bundesrepublik Deutschland getroffen habe oder dort kenne. Er wurde für 48 Stunden ohne Essen und Trinken auf dieser Polizeistation festgehalten.

Herr A. B. berichtet, daß er danach in seinen Heimatort auf dem Land zurückkehren konnte. Drei Tage nach seiner Ankunft in seinem Dorf sei er jedoch dort abermals von der Polizei verhaftet worden. Es sei nochmals seine Identität festgestellt worden und man habe ihn mittels Schlägen brutal mißhandelt, zusätzlich habe man seinen Kopf an den Haaren hin- und hergerissen. Es seien ihm auch Fotos von anderen Algeriern in Deutschland gezeigt worden, deren Aufenthaltsort er nennen bzw. angeben sollte, ob er Personen auf den Fotografien kenne.

Der Betroffene gibt an, daß sich diese Repressionsmaßnahmen in Form von Kurzinhaftierungen mit den gleichen Merkmalen (Identitätsfeststellung, Verhöre, Mißhandlungen) in den nachfolgenden Wochen mehrmals wiederholten. Danach wurde Herr A. B. seinen Angaben zufolge von Angehörigen der FIS verschleppt, zu seinen Aktivitäten verhört und gefragt, ob er mit der Polizei kollaboriere und unter Androhung des Todes gewarnt, nicht mit den Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten. Nach mehr als 12-stündiger Entführung wurde er wieder freigelassen.

Herr A. B. berichtet, daß er sich dann vom 20. Juli bis 24. August bei Verwandten in Algier versteckt habe, während er seine erneute Flucht aus Algerien vorbereitete. Am 24. August 1994 ist er abermals in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet, wo er einen Asylfolgeantrag gestellt hat.17

XIV- 3 Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit

Wie wir gesehen haben, werden oft rückkehrende Asylbewerber nach den Gründen ihrer Ausreise und den von ihnen bei den deutschen Behörden gemachten Aussagen befragt. Damit erhalten die algerischen Behörden Informationen über die Befragten selbst, aber auch über andere Algerier in Deutschland. Somit informieren sie sich über die politischen Aktivitäten außer Lande. Dabei bedarf es noch nicht einmal der aktiven Unterstützung z.B. der verbotenen FIS, um bei einer Rückkehr gefährdet zu sein. Es reicht die Vermutung, wie folgendes Urteil es feststellt, daß

Mitglieder und auch bloße Sympathisanten des FIS nicht nur dann, wenn sie sich an gewaltsamen Maßnahmen gegen staatliche Stellen beteiligt haben oder dessen verdächtigt werden, mit Festnahme und Strafverfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung zu rechnen haben, sondern wahrscheinlich auch dann, wenn sie sich dort oder im Ausland für die Partei nach deren Verbot am 4. März 1992 oder gleichgerichtete islamistische Ziele und gegen die Regierung eingesetzt haben oder dies bei ihnen vermutet wird.18

Diese Gefährdung tritt auch dann ein, wenn die Person nicht mit den FIS-Positionen sympathisiert, aber beispielsweise immer wieder auf die Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden und die staatliche Gewaltanwendung hinweist. Da dem algerischen Staat sehr daran gelegen ist, gegenüber der internationalen Öffentlichkeit ein Bild zu präsentieren, das seine Bemühungen zur « Normalisierung » der Situation betont und in Algerien nicht davor Halt macht, JournalistInnen, die über Menschenrechtsverletzungen berichten und MenschenrechtlerInnen zu verfolgen, sind Personen, die ins Ausland geflohen sind und auf die Mißstände immer wieder hinweisen, von staatlicher Verfolgung bedroht. Herr Youcef Fathallah, Vorsitzender der algerischen Liga für Menschenrechte (LADH) wurde im Juni 1994 in seinem Büro in Algier ermordet. Er hatte kurz zuvor in Deutschland an einer Tagung zum Thema Menschenrechtsverletzungen in Algerien teilgenommen. Er kritisierte sowohl die Gewalt islamistischer Gruppen als auch die Menschenrechtsverletzungen auf staatlicher Seite. Zwar wird dieser Mord den bewaffneten islamistischen Gruppen zugeschrieben, doch zweifeln viele an dieser Version. Eher wird vermutet, daß er vom Regime liquidiert wurde. Ein anderes Mitglied dieser Liga, dessen Wohnung von einem Molotow-Cocktail zerstört worden war, und der in Deutschland politisches Asyl beantragt hatte, erhielt am 14. Dezember 1994 vom Verwaltungsgericht Mainz eine Ablehnung mit der Begründung, es würden ihm « keinerlei irgendwie gearteten Verfolgungsmaßnahmen drohen ».

Nicht nur MenschenrechtlerInnen sind der Verfolgung ausgesetzt, sondern auch ehemalige Regierungsbeamte, die im Ausland Zuflucht gesucht haben, JournalistInnen, Frauenrechtlerinnen und OppostionspolitikerInnen, die sich z.B. der Plattform von Rom angeschlossen haben. Wenn sich diese Personengruppen im Ausland organisieren und Öffentlichkeitsarbeit leisten, begeben sie sich bei einer Rückkehr in großer Gefahr. Immer wieder berichten algerische Flüchtlinge von Bespitzelungen in Heimen, Veranstaltungen, Treffen usw. von algerischen Staatsangehörigen. Uns sind auch Beispiele von algerischen Flüchtlingen bekannt, die telefonische Einschüchterungen erfuhren.

Das Anti-Terrorismus-Gesetz, das im Oktober 1992 erlassen wurde und als gesetzlichen Grundlage in der Ausnahmesituation dient, beschäftigt sich im Artikel 6 auch mit Algeriern im Ausland.

Alle Algerier, die sich im Ausland in einer Vereinigung oder Gruppe organisieren, die von ihrer Struktur oder aufgrund ihres Namens als terroristische Vereinigung bekannt ist, werden zu 10 bis 20 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 000 bis 50 000 Dinar verurteilt, auch wenn ihre Aktivitäten nicht gegen Algerien gerichtet sind. Und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe, wenn die oben genannten Vergehen die Interessen Algeriens berühren.19

Der Begriff « terroristische Vereinigung » wird nicht näher definiert und bietet alle Möglichkeiten der Interpretation und Ausschweifungen. In der momentanen Situation in Algerien, in der jede Person, die eine oppositionelle Haltung dem Regime gegenüber vertritt, als terroristisch oder zumindest HandlangerIn der Terroristen bezeichnet wird, und jeder Flüchtling ebenso, bedarf es schon kaum der Organisierung. Wenn sich allerdings algerische Flüchtlinge in Deutschland zusammentun, um auf die Lage in ihrem Land und ihre eigene Situation aufmerksam zu machen, dann schlägt die algerische Presse prompt zu. So hat eine algerische Flüchtlingsgruppe aus Mainz, die sich mit der Situation algerischer Flüchtlinge beschäftigt, am 3. Oktober 1995 eine Veranstaltung organisiert, zu der verschiedene Asylarbeitskreise und Wohlfahrtsverbände (einige der anwesenden Personen sind ai-Mitglieder) eingeladen wurden. Thema der Veranstaltung war die Geschichte Algeriens seit dem 19. Jahrhundert. Danach stellten sich verschiedene Gruppen vor und ein Rechtsanwalt berichtete über die Abschiebehaft, die insbesondere auch algerische Flüchtlinge betrifft. Zum Abschluß wurde eine Unterschriftenliste verteilt im Hinblick auf die Anhörung im Innenausschuß des Landtages Rheinland-Pfalz am 6. November 1995 zur Situation in Algerien und zur Rückkehrgefährdung algerischer Flüchtlinge. Es gab einen Informationstisch mit Zeitungsartikeln aus Zeitungen wie Le Monde, Neue Züricher Zeitung usw., einen Aktenordner mit Fotos zu Aktivitäten einer Gruppe und einige Ausgaben von El Mounquidh, dem FIS-Organ im Ausland.

Ein Monat später erschien in der algerischen Tageszeitung Le Matin (4. November 1995) folgender Artikel:

Wenn « humanitäre » Organisationen die Mitteilungen der GIA verteilen

Sicher ist es für niemanden tödlich, wenn man sich lächerlich macht. Aber die Bomben der GIA sind tödlich! Und ihre Opfer sind nicht die Anwälte und Vertreter der sogenannten Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international und Asylrecht, die sich bei einem Pfefferminztee und einem opulenten Kuskus am 5. Oktober in Mainz getroffen haben. Um sich hinsichtlich der Rechtfertigung oder gar der Unterstützung der Aktionen von GIA und AIS zu bestätigen. Die Verteilung von Zeitungsmontagen, die der Desinformation und der Propaganda zugunsten der Aktionen des GIA und der AIS erlaubten und zum Abschluß die Verteilung der Propagandablätter des Ex-FIS, El Mounqid usw.

Hoffentlich wundern sich diese deutschen Beschützer der Ex-FIS und der bewaffneten Gruppen nicht (wie manche Leute jetzt in Frankreich), wenn jede Änderung ihrer Meinung oder Haltung gegenüber ihren Schützlingen zur Verteilung von Gasflaschen-Bomben anstelle von Kuskus führt.

An dieser Veranstaltung, die der Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung hinsichtlich der Situation in Algerien und der Gefährdung der algerischen Flüchtlinge bei ihrer möglichen Abschiebung diente, hatten zahlreiche AlgerierInnen teilgenommen, von denen manche auch öffentlich aufgetreten sind. Diese und sicherlich andere sind namentlich bekannt, da sie immer wieder zu solchen oder ähnlichen Anlässen erscheinen und sich äußern. Doch über die konkrete Stigmatisierung der TeilnehmerInnen als « Terroristen » über die Identifikation Asylbewerber = FIS-Angehöriger = GIA-Angehöriger hinaus werden somit jede Art von Aktivitäten bestimmter algerischer Vereine und Einzelpersonen als terroristisch und deutsche Solidaritätsorganisationen als Helferinnen definiert. An diesem Beispiel wird deutlich, welche Auslegung der unbestimmte Artikel 6 des Anti-Terror-Gesetzes erfährt.

Am Tag der Anhörung (6. November 1995) fand ein Treffen mit den unterstützenden deutschen Gruppen Malteser Hilfdienst und Caritas, der algerischen Gruppen Union des Pacifistes, Mainz und Verband der Algerischen Flüchtlinge im Exil, Neuwied und Monika Kadur von amnesty international statt. Anwesend waren auch drei algerische Staatsangehörige (die auch an der Anhörung teilgenommen hatten), die sehr gut Deutsch sprachen und die anwesenden Algerier nach ihren Namen, Wohnort und Gruppe befragten. Keiner der Anwesenden kannte diese Personen. Als diese von einer Mitarbeiterin der deutschen Gruppen nach ihrem Interesse und ihrer Adresse zwecks Mitarbeit befragt wurden, erwähnten sie dringliche Termine und verschwanden. Die anwesenden Flüchtlinge äußerten ihr Mißtrauen bezüglich dieser drei Männer, die sich nicht namentlich vorgestellt hatten und vermuteten, sie seien Angestellte des Konsulats in Frankfurt.20

Wir haben dieses Beispiel etwas ausführlicher dargestellt, da üblicherweise immer Vermutungen über Bespitzelungen, Desinformation in algerischen Medien und der Konstruktion der « terroristischen Aktivität » angestrengt werden. In diesem Fall verfügen wir über Informationen, die deutlich zeigen, welche Folgen auch nur Informationsveranstaltungen von algerischen Flüchtlingen haben können.

Zynisch und unverantwortlich erscheint uns im Zusammenhang mit der geäußerten Befürchtung vor Verfolgung durch den algerischen Staat, die ein algerischer Flüchtling vorbrachte, weil er an einem Essensboykott in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber teilnahm und sein Foto im algerischen Fernsehen ausgestrahlt sah, die Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes:

Die Behauptung des Klägers, das algerische Fernsehen habe das besagte Foto gezeigt, ist wenig überzeugend; doch selbst wenn dies zuträfe, ist es unwahrscheinlich, daß der Kläger einem zufälligen Betrachter zudem bei der im Fernsehen allgemein üblichen relativ schnellen Bildfolge als ‘Algerier’ aufgefallen wäre und aufgrund dessen die algerischen Sicherheitsdienste Informationen eingeholt hätten (es müßte sich, um dieses Interesse auszulösen, um eine bekannte und erkennungsdienstlich gesuchte Person handeln).21

Abschließend wollen wir darauf hinweisen, daß wir nicht auf die Rückkehrgefährdung aller im Kapitel X aufgeführten Gruppen eingegangen sind, da wir glauben, aus den an der Stelle gemachten Ausführungen deutlich gemacht zu haben, welche Gefahren im Falle der freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr bestehen. Wir weisen noch einmal auf die Berichte von amnesty international hin, die wir auch im Zusammenhang mit diesem Punkt ausschnittweise im Kapitel IX-1 wiedergegeben haben. Zudem möchten wir bezüglich des Einwandes der innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzgewährleistung von seiten des algerischen Staates für Personen, die eine Verfolgung von islamistischer Seite befürchten, auf die Einschätzung des UNHCR im Kapitel IX-2 hinweisen.

 

 

1 ai, Rückkehrgefährdung, März 1996.

2 Telekopie Generaldirektion Koblenz, 28. Oktober 1993.

3 ai, TAZ 12. Februar 1995.

4 pax christi, Gefährdung algerischer Asylbewerber bei der Abschiebung nach Algerien, Februar 1995.

5 Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 23. Juni 1994.

6 VG Ansbach, Urteil, 6. Oktober 1994.

7 ai, Anhörung.

8 ai, politische Entwicklung…, November 1995.

9 idem.

10 Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat, Beschaffung von Heimreisedokumenten, 19. Januar 1995.

11 Aufzeichnung vom WDR, 1000 Hertz: Algerien – Terrorland, 24. November 1994.

12 algerisches Fernsehen, 12. Dezember 1994.

13 Migration: Anmerkungen zur Situation algerischer Selbsthilfegruppen.

14 Siehe auch eidesstaatliche Erklärung in der von Migration zusammengestellten Dokumentation in einem von pax christi verfaßten Schreiben an die Innenminister der Länder: Gefährdung algerischer Asylbewerber bei der Abschiebung nach Algerien, Februar 1995.

15 Bericht eines Flüchtlings, der ein zweites Mal nach Deutschland floh, Migration, März 1995.

16 Junge Welt, 7. Februar 1995.

17 ai, politische Entwicklung…, November 1995.

18 Urteil, Verwaltungsgericht Stuttgart, 9. Juni 1995.

19 siehe zum Anti-Terrorismus-Gesetz das Kapitel VII-1.

20 Über eine dieser drei Personen liegen mittlerweile mehr Informationen vor, die die vorherigen Vermutungen bekräftigen. Siehe Migration.

21 Sigrid Faath, Stellungnahme zur Verwaltungsrechtssache, 24. November 1993.

 

Inhalt

retour