Entschließung des Europäischen Parlaments zur Pressefreiheit in Algerien
Das Europäische Parlament, Donnerstag, 9. Juni 2005, P6_TA-PROV(2005) 0242
– unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien vom 21. April 2002,
– unter Hinweis auf die Berichte des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) für 2002, 2003 und 2004 über die menschliche Entwicklung in der Arabischen Welt,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom Mai 2003 über die Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung (KOM(2003)0294),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom März 2003 betreffend « Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn » (KOM(2003)0104),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom April 2005 über den « Zehnten Jahrestag der Partnerschaft Europa-Mittelmeer – Ein Arbeitsprogramm für die Herausforderun-gen der nächsten fünf Jahre » (KOM(2005)0139),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zum Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(1) ,
– unter Hinweis auf die am 15. März 2005 in Kairo angenommene Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Algerien und insbesondere seine Entschließung vom 10. Oktober 2002 zum Abschluss eines Assoziationsabkommens mit Algerien(2) ,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Partnerschaft Europa-Mittelmeer in erster Linie darauf abzielt, einen Raum des Friedens und der Stabilität zu schaffen, der auf den Grundsätzen der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Demokratie beruht,
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union um die Förderung der Demokratie, um eine verantwortungsvolle Staatsführung und den Rechtsstaat sowie um die Verteidigung der Menschenrechte insgesamt bemüht ist,
C. unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die die algerische Regierung im Rahmen der Erklärung von Barcelona, die auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommen wurde, eingegangen ist,
D. unter Hinweis auf Artikel 2 des oben genannten Assoziationsabkommens, demzufolge die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Grundrechte die interne und internationale Politik der Parteien leitet und einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens darstellt,
E. unter Hinweis darauf, dass das Fernsehen, der Rundfunk und die Presse in Algerien zum Staatsmonopol gehören,
F. besorgt über die Pressefreiheit seit der Reform des algerischen Strafgesetzbuchs im Mai 2001, insbesondere über die Bestimmungen betreffend hohe Geld- und Gefängnisstrafen für Diffamierungen,
G. in der Erwägung, dass zur Zeit zahlreiche Gerichtsverfahren wegen Pressedelikten in Bezug auf Journalisten der in Privatbesitz befindlichen französischsprachigen Tageszeitungen Le Matin, Liberté, Le Soir d’Algérie und El Watan anhängig sind; in besonderer Weise besorgt über die gegen Farid Alilat, Fouad Boughanem, Hakim Laâm, Abla Chérif, Hassan Zerrouky, Youssef Rezzoug, Yasmine Ferrouhkhi und Hafnaoui Ghoul verhängten Gefängnisstrafen,
H. mit dem Hinweis darauf, dass der Direktor der Tageszeitung Le Matin, Mohamed Benchicou, am 14. Juni 2004 wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Kontrolle von Geldwechsel und Kapitalbewegungen zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt und seine Zeitung im Juni 2004 durch Gerichtsbeschluss aufgelöst wurde; in der Erwägung, dass sein Antrag auf Freilassung aus Gesundheitsgründen am 20. April 2005 von den algerischen Justizbehörden abgelehnt wurde, obwohl sein Gesundheitszustand sich dramatisch verschlechtert hat; unter Hinweis ferner auf die Verurteilung und Inhaftierung des Direktors der Pressegruppe Erraï Elâm, Ahmed Benaoum, seit dem 28. Juni 2004,
I. in der Erwägung, dass das Notstandsdekret vom 9. Februar 1992 sowie alle weiteren daraus hergeleiteten Dekrete und Rechtstexte nach wie vor gelten,
J. in der Erwägung, dass zur Zeit von der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte Projekte zum Aufbau einer pluralistischen Information und zur Stärkung der unabhängigen Medien in Algerien finanziert werden,
1. begrüßt die Ratifizierung des oben genannten Assoziationsabkommens durch das algerische Parlament und bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass mit Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit gegeben sein wird, den politischen Dialog mit Algerien im Rahmen des Assoziationsrates erneut aufzunehmen;
2. hebt die Bedeutung der Europa-Mittelmeer-Nachbarschaftspolitik und der entsprechenden Aktionspläne zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte hervor und weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung dieser Aktionspläne insbesondere die Pressefreiheit ernsthaft berücksichtigt werden muss;
3. vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Bestimmungen des algerischen Strafge-setzbuches vom Mai 2001, die Freiheitsstrafen für Diffamierungen des Präsidenten, des Parlaments oder jeder sonstigen öffentlichen Einrichtung oder jedes sonstigen öffentlichen Gremiums vorsehen, Behinderungen für die Ausübung des Journalistenberufs in Algerien darstellen;
4. fordert die algerischen Behörden eindringlich auf, unverzüglich gesetzliche Maßnahmen zu verabschieden und umzusetzen, die nach Maßgabe der internationalen Abkommen und Verträge, denen Algerien beigetreten ist, ein Höchstmaß an Achtung der Grundrechte und ins-besondere die umfassende Wahrung der Pressefreiheit ermöglichen; fordert diesbezüglich, dass « Pressedelikte » endgültig entkriminalisiert werden;
5. fordert die algerischen Behörden auf, die wegen Diffamierung zu Haftstrafen verurteilten Journalisten unverzüglich freizulassen, dem unnachgiebigen Vorgehen der Justiz gegenüber den algerischen Privatmedien wegen Meinungsdelikten ein Ende zu machen und die Strafverfolgung der algerischen Privatmedien einzustellen;
6. vertritt die Auffassung, dass die Aufhebung des Notstands zum Aufbau des Rechtsstaats und zur Achtung der Bestimmungen des Artikels 2 des oben genannten Assoziationsabkommens beitragen würde;
7. ersucht den Rat und die Kommission, eindeutige Mechanismen für eine regelmäßige Beurteilung der Beachtung von Artikel 2 durch alle Parteien des Assoziationsabkommens, einschließlich des Europäischen Parlaments, der Algerischen Nationalen Volksversammlung und der algerischen Zivilgesellschaft, einzuführen;
8. ersucht den Ratsvorsitz des Vereinigten Königreichs, den Assoziationsrat EU-Algerien einzuberufen, um den politischen Dialog mit Algerien wieder aufzunehmen und bei diesen Treffen die Frage nach der Pressefreiheit auf die Tagesordnung zu setzen;
9. ersucht die Kommission, mit Hilfe der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte weiterhin Programme zur Stärkung der unabhängigen Medien in Algerien und den Aufbau einer pluralistischen Information zu fördern;
10. fordert, dass in der nächsten Sitzung der interparlamentarischen Delegation für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern die Frage der Pressefreiheit angesprochen wird;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem persönlichen Vertreter für Menschenrechte von Javier Solana, Generalsekretär und Hoher Vertreter für die GASP, der Kommission sowie der Regierung und der Nationalen Volksversammlung Algeriens zu übermitteln.
(1) P6_TA(2005)0150.
(2) ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 115.