Wenn das Auswärtige Amt zum Sprachrohr der algerischen Regierung wird

Wenn das Auswärtige Amt zum Sprachrohr der algerischen Regierung wird

algeria-watch

Seit Jahren protestieren Flüchtlingsberatungsstellen, RechtsanwältInnen und Personen, die die Situation in Algerien gut kennen, gegen die unzureichenden und einseitigen Berichte des Auswärtigen Amtes. Diese Berichte sind von großer Bedeutung, da sie oftmals den Gerichten als einzige Quelle dienen und somit zur Grundlage ihrer Asylrechtsentscheidungen werden. Die Berichte des Auswärtigen Amtes weisen deutliche Informationsdefizite auf: neben der fast ausschließlichen Bezugnahme auf offizielle oder halb-offizielle algerische Quellen wird eine sehr enge Definition der « staatlichen Verfolgung » angewendet, die « nicht-staatliche » Verfolgung findet kaum Berücksichtigung und insbesondere die Schutzfähigkeit des Staates wird hervorgehoben, trotz des offensichtlichen Nicht-Eingreifens der Sicherheitskräfte bei zahlreichen Massakern. Eine neue Einschätzung der Lage in Algerien ist dringend erforderlich, um nicht – wie in den bisherigen Berichten geschehen – die Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungen zu bagatellisieren.

Wir möchten einige der Hauptaussagen der Berichte des Auswärtigen Amtes von April und Juli 1998 vorstellen und zeigen, welche Analysen und Fehleinschätzungen dazu führen, daß die Asylbegehren algerischer Flüchtlinge « systematisch » abgelehnt werden. Pro Asyl schreibt: « Im Jahr 1997 wurden etwa 98% der Asylgesuche von Algeriern abgelehnt, lediglich in 9 Fällen (0,4%) wurden Abschiebungshindernisse festgestellt. »

Mit dem Einzug einer rot-grünen Regierung in Bonn, die vorgibt, die Einhaltung der Menschenrechte in den Vordergrund zu stellen und asylrechtliche Entscheidungen veränderten Kriterien anzupassen, sollte sich die jetzige bundesdeutsche Position in Bezug auf Algerien deutlich von der alten deutschen Bundesregierung absetzen und der Realität Rechnung tragen. Die Berücksichtigung der massiven Menschenrechtsverletzungen von seiten des algerischen Staates muß in den Beziehungen zu diesem Land und der Haltung gegenüber algerischen Flüchtlingen ihren Niederschlag finden. Der erste Schritt wäre, eine Neufassung der Berichte des Auswärtigen Amtes zu veranlassen, die die Kenntnisse der internationalen und nicht-staatlichen algerischen Menschenrechtsorganisationen mehr berücksichtigt als bisher. Darüber hinaus sollte die Bundesrepublik fordern, daß die UNO-Berichterstatter zu Folter und extralegalen Hinrichtungen nach Algerien einreisen und ungehindert arbeiten können und unabhängige Untersuchungskommissionen Licht auf die Massaker an Zivilisten werfen, die zwar von staatlicher Seite systematisch islamistischen bewaffneten Gruppen, doch von vielen Zeugen und desertierten Militärangehörigen der Armee und den Todesschwadronen zugeschrieben werden.

Gravierend ist zudem, daß, obwohl vieles über die algerische « Terrorismusbekämfung » bekannt ist und auch Mitglieder des UN-Menschenrechtskomitees von « staatlichem Terrorismus » sprechen, europäische Regierungen – und darunter auch die deutsche – der algerischen Regierung eine effektive Zusammenarbeit in der Terrorismusbekämpfung versprochen haben. Angesichts der Definitionen und Praktiken in Algerien ist Unheilvolles zu erwarten. Eine Kostprobe erhielten wir mit den Razzien in verschiedenen europäischen Ländern am 27. Mai 1998 am Vorabend der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich, bei denen an die 100 vermeintliche « Terroristen » festgenommen wurden.

Informationsquellen des Auswärtigen Amtes

Das Auswärtige Amt gibt in seinen Berichten an:

Die Informationsbeschaffung ist nicht nur im menschenrechtlichen Bereich durch die Sicherheitslage erschwert. Wie alle diplomatischen Vertretungen in Algier hat aber auch die deutsche Botschaft eine Reihe von amtlichen und nichtamtlichen Quellen. Neben der staatlichen Menschenrechtsinstitution « Observatoire National des Droits de l’Homme » (ONDH), die jährlich einen Bericht herausgibt, gibt es noch einige kleinere nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen, die « Ligue algérienne de la défense des Droits de l’Homme » (LADH) (1) steht allerdings der verbotenen FIS nahe. Ein weiteres wichtiges Informationspotential sind die Medien, insbesondere die überwiegend französisch-sprachigen Medien wie z.B. die Tageszeitungen « El Watan » und « Liberté ».

Darüber hinaus würden Informationen von « Vertretern der Opposition, Rechtsanwälten und Journalisten » stammen.

Die LADDH heißt es in dem AA-Bericht vom April 1998, sei unter den Algeriern nicht « unumstritten »; im darauf folgenden Bericht wird sie der Nähe zur FIS bezichtigt. Wie kommt es zu einer solchen Einschätzung? Es ist eine Tatsache, daß die in der Liga organisierten Rechtsanwälte FIS-Verantwortliche verteidigt haben. Ist das der Grund, sie zu « verdächtigen »? Oder übernimmt hier die deutsche Botschaft die Sichtweise der algerischen « Eradicateurs » (Ausmerzer), die jede Haltung, die gegen den « totalen Krieg » oder für die Einhaltung der Menschenrechte für alle sich einsetzt, in der Nähe der FIS lokalisiert? Die LADDH ist die einzige unabhängige Menschenrechtsorganisation in Algerien. Seit Jahren arbeitet sie unter schweren Bedingungen, da ihre Mitglieder diffamiert und eingeschüchtert werden.

In der Tat müssen unterschiedliche Quellen herangezogen werden, um sich einen Weg durch den Dschungel der Desinformation zu bahnen und sich ein realistisches Bild über die Situation in Algerien machen zu können. Die Berichte des ONDH können dabei eher Aufschluß über Verschleierungskünste geben als über Tatsachen. (2) Aber das ist eine algerische Realität, die auch auf die meisten Zeitungen zutrifft. Die meisten algerischen Zeitungen – darunter die zwei im AA-Bericht genannten – können nur existieren, wenn sie von einem General protegiert werden. Die Zeitungen, die sich für eine « Versöhnung » eingesetzt haben, sind alle verboten worden. (3) Um diesen Punkt nur kurz zu erläutern, sei auf das Thema der « Verschwundenen » hingewiesen. Während in Hunderten von Fällen offensichtlich Entführungen durch Sicherheitskräfte zum « Verschwindenlassen » geführt haben, gehen die staatlichen Stellen den Beschwerden der Familien nicht nach, und verstrickt sich das ONDH in komplizierte Erklärungen, um darzustellen, daß die meisten « Verschwundenen » sich den bewaffneten Gruppen angeschlossen hätten oder ins Ausland geflohen wären. Die algerischen Zeitungen wie « Liberté » und « El Watan » haben jahrelang Menschenrechtsverletzungen von seiten des Staates geleugnet und beispielsweise « Verschwundene » generell als « Terroristen » bezeichnet. Dies soll nicht heißen, daß diese Quellen gänzlich unglaubwürdig sind, doch muß deutlich werden, daß ihnen in diesem System nur der Spielraum gewährt wird, den die Militärführer ihnen zugestehen; und sie sind zudem finanziell vom Staat abhängig. Die deutsche Botschaft hat die Möglichkeit, sich auf andere Quellen im Land zu beziehen. Um sich ein ausgewogenes Bild der Lage in Algerien zu verschaffen, ist es notwendig, sich mit Rechtsanwälten in Verbindung zu setzen, die versuchen, die Interessen der Opfer auf rechtlichem Wege zu vertreten, und zwar auch, wenn die Opfer aus FIS-Kreisen stammen. Darüber hinaus ist es von Nutzen, sich auf kritische Journalisten und Vertreter der Oppositionsparteien, die sich für einen Dialog aller politischen Kräfte einsetzen, zu beziehen

Nun hat die LADDH ein Büro eröffnet und Vertreter der deutschen Botschaft wissen in Zukunft, wohin sie sich wenden können, falls sie tatsächlich Informationen aus anderen Quellen als den offiziell « autorisierten » suchen.

Die « aktuelle Lageeinschätzung » aus der Sicht des Auswärtigen Amtes

Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes betonen die erfolgreichen Militäroperationen gegen die GIA (Groupes Islamiques Armés) und die Rolle der von der « algerischen Regierung bewaffneten Milizen », die dazu geführt haben sollen, daß eine zunehmend beruhigte Lage im Lande zu verzeichnen ist. Allerdings sei im sogenannten « Dreieck des Todes » (Algier – Médéa – Blida) die Lage noch nicht besser geworden und dort würden 90% aller Todesopfer gezählt werden.

Die Blindwütigkeit der Aktionen verstärkt andererseits zunehmend den Eindruck, daß die GIA, wenn auch nicht längst am Ende, so doch mit dem Rücken zur Wand steht. Es sind oft Racheakte an einer Bevölkerung, die versucht, sich aus der Umklammerung der GIA zu lösen und durch Maßnahmen der Selbstverteidigung zur Wehr zu setzen.

Trotz der « objektiven Erfolge » der Regierung, bleibe es schwer, « die Bürger flächendeckend bis in den letzten Weiler gegen die von langer Hand geplanten und oft nachts durchgeführten Aktionen der GIA und terroristischen Einzelaktionen in Schutz zu nehmen ».

Diese kurze Einschätzung ist für die Behandlung der Asylgesuche der algerischen Flüchtlinge entscheidend: Der Bericht stellt fest, der Staat habe die Lage unter Kontrolle; er könne seine Bürger schützen; allerdings könne nicht erwartet werden, daß die Bürger auch im letzten Winkel geschützt werden können; es gäbe kaum Gewalt im Land außer im « Dreieck des Todes » und deswegen können algerische Flüchtlinge abgeschoben werden – gewiß nach einer « besonders sorgfältigen Einzelfallprüfung ». Der Bericht empfiehlt noch, « bei Abschiebeentscheidungen zurückhaltend zu sein ».

Wie sieht die Realität aus? Wenn wir uns das erste Halbjahr 1998 vor Augen halten, ist auffällig, daß nach den großen Massakern bei Relizane im Westen des Landes die Aktivitäten der bewaffneten Gruppen vielerorts sich entfaltet haben, und zwar in Gebieten, die für ihre Unterstützung für die FIS und die AIS (bewaffneter Arm der FIS, der seit Oktober 1997 einen Waffenstillstand einhält) bekannt sind. Die Massaker haben nicht aufgehört, auch wenn sie nicht die spektakulären Zahlen wie im Herbst 1997 und Winter 1998 erreichen. Hier eine Auswahl aus den täglichen Meldungen eines Monats:

Am 25. April hat eine bewaffnete Gruppe in Annaba zwei Frauen die Kehle durchgeschnitten und fünf andere entführt. Vier Arbeiter wurden in der Region Batna verletzt, als sie mit ihrem Fahrzeug über eine Mine fuhren. (AFP 28.4)

Mindestens 40 Personen wurden die Kehlen durchgeschnitten in der Nacht vom 27. zum 28. April im Dorf Chouadria, in der Nähe von Sidi Naamane (Wilaya von Medea). (Reuters, AFP 28.4)

Die Zahl der ermordeten Personen im Monat April wird auf 179 geschätzt. (Le Matin 29.4)

11 Personen wurden am 1. Mai an einer « falschen » Sperre auf der Straße zwischen Algier und Khemis Miliana abgeschlachtet. (Le Matin 4.5)

Vier Mitglieder einer Familie wurden in der Nacht vom 8. zum 9. Mai in der Region Ain-Defla ermordet. (Liberté 10.5)

22 Personen, darunter 3 Kinder, sind am Abend des 11. Mai in Rais El Ain, in der Nähe von Oran, die Kehlen durchgeschnitten worden. (AP 12.5)

57 Personen sind in den letzten 3 Tagen in Algerien ermordet worden. (Reuters 16.5)

Die algerische Zeitung El Khabar meldet, daß in der Wilaya Saida im Nordosten des Landes mindestens 400 Menschen in den letzten 4 Monaten massakriert wurden. (Reuters 19.5)

Ein Bombenattentat in Khemis Miliana am 26. Mai hat den Tod von mindestens 7 Menschen verursacht. Am selben Tag sind bei einem Bombenattentat in Douira 5 Personen verletzt worden. (AFP 26.5)

18 bewaffnete Islamisten sollen in einer militärischen Offensive zwischen Sétif und Bejaia getötet worden sein. (Reuters, La Tribune 26.5)

Dies macht zum einen deutlich, daß nicht allein das « Dreieck des Todes » von Anschlägen und Massakern betroffen ist, und zum anderen, daß der Staat unfähig oder unwillig ist, seine Bürger zu schützen. Aber die Tatsache, daß die bewaffneten Gruppen scheinbar die sie vormals unterstützenden Bevölkerungsgruppen massakrieren, wirft entscheidende Fragen auf in Bezug auf das Wesen und Wirken der GIA. Fragen, die das Auswärtige Amt vermeidet, indem es leichthin die offizielle Darstellung der algerischen Regierung übernimmt.

Wie stellt das Auswärtige Amt die « bisherige Entwicklung » dar?

Der Abbruch der Wahlen am 12. Januar 1992 erscheint in den Ausführungen des Auswärtigen Amtes als notwendige Maßnahme, denn der Wahlsieg der FIS hätte sie « in die Lage versetzt, die Verfassung zu ändern, den angestrebten Gottesstaat auszurufen und die erst eingeführte Demokratie auf legalem Weg wieder abzuschaffen ». Daß die Demokratie mit dem Putsch auf illegalem Weg abgeschafft wurde, findet keine Erwähnung, denn « in dieser Situation griff die Armee, bereits durch die Gewaltakte der FIS im Vorfeld der Wahlen alarmiert, ein. » Auch die darauf folgende Entwicklung wird als eine Reaktion der Armee auf die Gewalttätigkeiten der FIS beschrieben und damit legitimiert. Der gesamte Konflikt in Algerien wird auf ein Terrorismusproblem reduziert, dem die Regierung mit Entschlossenheit entgegenwirke. Die Gewalt gehe fast ausschließlich von bewaffneten Gruppen aus, die für Morde, spektakuläre Attentate und Massaker verantwortlich seien. Trotz der « schwierigen Lage », habe Algerien « den Prozeß der Demokratisierung seit 1994 konsequent fortgeführt ».

Diese einseitige und vereinfachende Darstellung wird von internationalen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch und die FIDH (Internationale Föderation der Menschenrechtsligen) nicht geteilt. Aber selbst offizielle Berichte wie beispielsweise der des US-State Department vom 30. Januar 1998 unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von dem deutschen Lagebericht. Der Bericht des State Department spricht eindeutig von der Unterbrechung des Demokratisierungsprozeß durch den Abbruch der Wahlen 1992, der « mangelhaften » Verfassung von 1996 (4) und der zahlreichen Probleme, die mit den Wahlen 1997 einhergingen.

Die großen Massaker: mysteriöse Killer-Banden und Untätigkeit der Armee

Der amerikanische Bericht benennt auch eindeutig die in die Repression verwickelten staatlichen Organe:

Der Sicherheitsapparat besteht aus Armee, Luftwaffe, Marine, Gendarmerie, Polizei, Kommunalgarden (lokale Polizei) und Selbstverteidigungsgruppen. Alle diese Einheiten sind in der Aufstandsbekämpfung und in Anti-Terror-Operationen involviert und stehen unter der Kontrolle der Regierung. Die Sicherheitskräfte sind für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.

Davon ist in dem Bericht des Auswärtigen Amtes nicht die Rede. Der Bericht des US-State Department fügt hinzu:

Die Sicherheitskräfte führten extralegale Hinrichtungen durch und waren verantwortlich für das « Verschwindenlassen » zahlreicher Personen, die systematische Folter oder andere Mißhandlungen an Gefangenen, willkürliche Festnahmen und die Inkommunicado-Haft zahlreicher Personen, die verdächtigt wurden, den bewaffneten islamistischen Gruppen anzugehören.

Der deutsche Bericht ist, wie wir sehen werden, der algerischen Regierung gegenüber wohlgesonnener eingestellt.

Darüber hinaus müssen die den bewaffneten Gruppen angelasteten Gewaltaktionen – ohne die Tatsache zu leugnen, daß diese Gruppen Verbrechen begehen – in manchen Fällen Fragen unterzogen werden bezüglich der Urheberschaft bzw. der Mittäterschaft offizieller Stellen. So bestehen ernsthafte Zweifel an der offiziellen Darstellung des Ablaufes mancher Massaker, wie in Bentalha (22. September 1997) oder bei Relizane (30. und 31. Dezember 1997).

Wie kann ein Massaker mit über 200 Opfern über Stunden in unmittelbarer Nähe von Militärkasernen ausgeübt werden, ohne daß das Militär eingreift? Stimmt es, daß die Soldaten den Befehl erhalten haben, nicht zu intervenieren? Wie können diese mordenden Gruppen unbehelligt wieder verschwinden? Warum sind vor dem Massaker in Relizane Hubschrauber über das Gebiet geflogen? Wie kann in der selben Region mehrere Tage hintereinander eine Gruppe wüten und Hunderte von Menschen abschlachten, Dörfer in Brand setzen, Viehherden vernichten usw., ohne daß die Armee eingreift?(5)

Das US-State-Department wirft in seinem Bericht einige Fragen auf und bezieht sich auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen.

Es wurde auch mitgeteilt, daß in manchen Fällen Sicherheitskräfte einzugreifen versäumten, um Massaker an Zivilisten zu verhindern oder zu stoppen. Fragen über die Gleichgültigkeit oder Komplizenschaft der Sicherheitskräfte in Bezug auf den Tod von Zivilisten wurden aufgeworfen.

Amnesty International (AI) berichtete, daß Sicherheitskräfte nicht eingriffen, um das Töten bei drei Massakern durch Terroristen in der Nähe von Algier zu stoppen. In Has Rais wurden am 28. August Hunderte von Personen angegriffen, obwohl eine Armeekaserne 100 Meter entfernt liegt und andere Sicherheitskräfte in der Nähe waren. Die Sicherheitskräfte kamen weder den Dorfbewohnern zu Hilfe, noch setzten sie den Mördern nach, als diese sich zurückzogen. In Beni-Messous wurden am 5. September mindestens 60 Personen getötet. Als die Dorfbewohner die nahegelegene Armeekaserne telefonisch anriefen, um um Hilfe zu rufen, weigerten sich die Sicherheitskräfte einzugreifen, mit der Begründung, daß die Gendarmerie für diese Angelegenheit zuständig sei. Telefonanrufe bei der Gendarmerie blieben unbeantwortet, und die Angreifer flohen unbehelligt. In Bentalha wurden am 22. September etwa 200 Personen im Verlaufe mehrerer Stunden ermordet. Überlebende berichteten, daß Sicherheitskräfte mit Panzerwagen am Rande des Dorfes stationiert waren und Dorfbewohner, die fliehen wollten, aufhielten. Dennoch konnten die Angreifer abziehen. Die Regierung behauptet, daß die Sicherheitskräfte gegen Angriffe auf Zivilisten nichts unternehmen können, weil ein Angriff ein Hinterhalt sein könnte, da die Sicherheitskräfte nicht über Nachtsichtgeräte verfügen und die Terroristen die Gegend vermint haben könnten.

Die internationalen Menschenrechtsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) berichten, daß viele Anzeichen für eine « Nachlässigkeit », wenn nicht gar « Komplizenschaft » der staatlichen Stellen vorliegen.

HRW berichtet von dem Angriff auf Bentalha:

Die Angreifer agierten offensichtlich im Vertrauen darauf, daß die Sicherheitskräfte vor Ort sie nicht angreifen würden.

Und in Bezug auf das Massaker in Rais am 29. August 1997 stellt HRW fest:

Obwohl offizielle Quellen oftmals die Gefahr von Minen und von bewaffneten Gruppen gelegten Hinterhalten anführten, um damit das Nicht-Eingreifen in gerade stattfindende Massaker zu erklären, zeigten die die Rettungsmannschaft begleitenden Polizisten beim Eintreffen in Rais keinerlei Besorgnis um Minen oder Sprengfallen und keinerlei Interesse für die Feststellung von Beweismitteln für die dort begangenen Verbrechen.

In dem Bericht von HRW kommen auch Überlebende der Massaker in Relizane zu Wort:

Dorfbewohner, die von einem algerischen Menschenrechtsaktivisten befragt wurden, sagten, daß sie am Morgen eines der bevorstehenden Massaker von Kommunalgarden und Gendarmen auf dem Markt die Warnung erhielten, ihre Häuser an diesem Tag zu verlassen; sonst, sagte einer von ihnen, « werdet Ihr die lebenden und die toten Kinder heute Nacht vor uns zählen ». (6)

Das Auswärtige Amt stellt schon gar keine Fragen und bezieht sich auch nicht auf die Berichte dieser Organisationen: die Urheber und Ausführer der Massaker sind wohl offensichtlich bekannt und es scheinen keine Ungereimtheiten in den offiziellen algerischen Erklärungen erkennbar zu sein. Erwähnt das Auswärtige Amt nicht sogar den Besuch des ehemaligen Staatssekretärs,Herrn Hoyer in Algerien? Dank der Schilderungen des Befehlshabers der Anti-Terrortruppen, der ihn in seinem gepanzerten Privatwagen mitten in der Nacht durch die Orte des Schreckens fuhr, konnte Hoyer sich selbst ein Bild – durch Panzerung und nächtliche Dunkelheit gewiß ungetrübtes – von dem Massaker in Bentalha machen. Im Bericht des Auswärtigen Amtes steht zu dieser Farce nichts:

Gerüchte, daß die Armee bei terroristischen Anschlägen auf höhere Weisung nicht eingegriffen habe, ließen sich nicht bestätigen, auch wenn sie in Teilen der Bevölkerung große Resonanz fanden. Der Generalstabschef hat diese Gerüchte dementiert (…).

Es ist bis heute nicht klar, was sich tatsächlich in diesen Nächten des Grauens ereignet hat, wer die Angreifer waren und warum sie entkommen konnten. Allerdings ist deutlich, daß die algerische Regierung kein Interesse hat, Untersuchungen durchführen zu lassen. Solange keine Ermittlungen vorgenommen werden, bleibt der Verdacht bestehen, Geheimdienstgruppen oder gar die Armee könnten an den Massakern beteiligt gewesen sein. Dafür sprechen Zeugnisse von Überlebenden, geflohenen Armeeangehörigen und Journalisten. Daran schließt sich auch die Frage nach dem Wesen der GIA an. Immer mehr Hinweise auf die Infiltrierung, Manipulation oder womöglich sogar die Gründung der GIA durch den algerischen Geheimdienst lassen den Krieg in Algerien in einem anderen Licht erscheinen.

Diese schwerwiegenden Verdachtsmomente, die wir in den Infomappen oftmals behandelt haben, stützen sich auf Aussagen von ehemaligen Geheimdienstagenten und Diplomaten und sind von großer Bedeutung für die Beurteilung der staatlichen Verfolgung. Solange von seiten des Auswärtigen Amtes die GIA als unabhängige terroristische Gruppen angesehen werden, wird im Fall einer Drohung oder eines Angriffs durch sie keine staatliche Verfolgung anerkannt werden und der verfolgten Person vorgehalten werden, sie könne sich an den algerischen Staat wenden, um Schutz zu erhalten.

Milizen:
Ein Faktor, der keine Berücksichtigung findet

Vor diesem Hintergrund spielen die Milizen (patriotische Selbstverteidigungskräfte) seit Mitte 1996 zunehmend eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Örtliche sowie persönliche Kenntnisse haben sie selbst dort, wo früher Hochburgen der FIS waren: Dies hat sie zu wichtigen Hilfskräften in der Bekämpfung bzw. Vorwarnung terroristischer Bewegungen und Aktionen werden lassen. Lokale Racheakte an vermutlichen Terroristen sind nicht auszuschließen, kommen aber auch bei der Armee vor. (7)

Folgen wir diesen Ausführungen des Auswärtigen Amtes, erscheinen die Milizen – bis auf wenige Ausnahmen – als harmlose Hilfskräfte der Sicherheitsorgane. In dem Bericht wird weder auf ihre Entstehungsgeschichte eingegangen, noch auf Organisationsstruktur, Zuständigkeit, offizielle oder inoffizielle Funktion. Das Auswärtige Amt vermischt die verschiedenen Verbände und ihre Bezeichnungen: Sie werden unterschiedslos als Bürgerwehr, Miliz, Selbstverteidigungskräfte, Kommunalgarden, « Patrioten » bezeichnet. Die Realität ist eine andere: Der Schaffung von Milizen ging die Entwaffnung der Bauern voraus, die seit eh und je über Jagdgewehre verfügten und diese 1993 den lokalen Verwaltungen aushändigen mußten. Angesichts der zunehmenden Gefahr einer bewaffneten Opposition, sollten die Waffen, die im Umlauf waren, verschwinden. Diese hätten sich ja gegen die Regierung richten können.

Ab 1994 sind verschiedene Milizen entstanden, da die regulären Einheiten nicht die Kontrolle über das gesamte Land erlangen konnten. Der Staat griff auf die Vorschläge mancher Oppositionsparteien zurück, Zivilisten in den Kampf gegen den Terrorismus einzubinden. Damit wurde nicht nur eine Militarisierung der Gesellschaft vorangetrieben, sondern der Druck erzeugt, Stellung für die eine oder andere Seite zu beziehen. Die Kommunalgarden, die eine rudimentäre Ausbildung von zwei Monaten erhalten, Uniformen und Waffen tragen und vom Staat bezahlt werden entstanden. Parallel dazu bildeten sich die Selbstverteidigungsgruppen, Patrioten genannt, die von lokalen Potentaten bewaffnet und bezahlt werden und für Angst und Schrecken sorgen. (8) Die Bevölkerung stand ihrer eigenen Bewaffnung skeptisch gegenüber und ist nicht selten dazu gezwungen worden, sich den Milizen anzuschließen. Folgender Bericht veranschaulicht die von der Armee angewandten Methoden, um eine Bewaffnung der zivilen Bevölkerung zu forcieren:

Mein Onkel lebte in der Region von Djijel, die stark bewaldet ist und den Terroristen in der Vergangenheit Schutz geboten hat. Die Armee, unter dem Befehl des lokalen Kommandeurs General Boughaba, kam in sein Dorf und sagte, daß alle zu den Waffen greifen und sich selbst gegen die Terroristen verteidigen sollten. Das Problem besteht darin, daß, wenn sie dies tun, sie sich auf die Seite des Regimes stellen, was sie nicht wollen, und damit möglicherweise zu einem Ziel für Terroristen werden. (…)

Mein Onkel sagte, daß er darüber nachdenken würde, aber schließlich lehnte er das Angebot ab. Zwei Wochen lang wurde das Dorf von der Armee von der Umgebung abgeschnitten. Keine Nahrungsmittel oder Fahrzeuge wurden hineingelassen, und ihre Papiere wurden eingezogen. Der Druck ging weiter. Die Armee forderte die Leute auf, sich zu entscheiden. Mein Onkel und andere versuchten, sich dem Druck zu widersetzen.

Dann wurden eines Nachts 14 Menschen massakriert. Am nächsten Morgen traf ein jeder eine Entscheidung. Entweder griffen sie zu den Waffen oder flohen in die Stadt. Mein Onkel floh in die Stadt. » Wer ermordete also die 14 Menschen? « Die Armee. Sie taten es, um den Leuten Angst einzujagen und dadurch auf ihre Seite zu ziehen. Jetzt ist General Boughaba nach Algier versetzt worden, um die gleiche Arbeit zu verrichten. (9)

Was der Bericht des Auswärtigen Amtes ebenfalls nicht dokumentiert, sind die Massaker, die die Milizen an der Bevölkerung verüben. Der Skandal über die ungestraften Verbrechen der Bürgermeister von Relizane und Jdiouia, beide Abgeordnete der « Präsidentenpartei » RND, die über eigene Milizen verfügen und Dutzende von Menschen umbringen ließen, haben wir bereits dokumentiert. (10) Die FIDH hat weitere Beispiele (11) von Übergriffen, denen Milizen beiwohnten, in ihrem Bericht (12) aufgeführt und schreibt dazu:

Wenn man die offizielle Zahl von 5 000 Milizen und die wahrscheinlich niedrig angesetzte Schätzung von 20 Personen pro Miliz [FIDH merkt dazu an, daß beispielsweise die Miliz des RND-Abgeordneten Zidane Makhfi, die in der Region Médéa – Bouira – Blida operiert, 3000 Mitglieder hat] zur Grundlage nimmt, beliefe sich die Gesamtzahl der Milizionäre auf 100 000, die hauptsächlich rekrutiert werden aus den Reihen der ehemaligen Befreiungskämpfer (Moudjahidine), ihrer Familien und Verwandten, sowie der Familien der Opfer des Terrorismus, deren Bedürfnis nach Revanche oder gar Rache sehr stark ist. Diese von mehr oder weniger bedeutenden Notabeln, die sich auf ihr gesamtes Familien- und Clannetz stützen, geführten Milizen beschränken sich nicht auf eine defensive Rolle. Sie nehmen aktiv an Durchkämmungs- und anderen militärischen Operationen teil, in einem Aktionsradius, der ihre Herkunftsregion weit übersteigt. Sie operieren in Zusammenarbeit mit den Militärkräften, wie auch selbständig, in der Nacht, manchmal ohne daß sie etwas von den terroristischen Gruppen unterscheiden würde. Die Milizionäre erhalten einen Lohn zwischen 8 000 und 11 500 algerischen Dinar (der Mindestlohn beträgt ca. 6 000 DA in Algerien). Manche von ihnen begnügen sich nicht mit ihrem Lohn, und ihre Beziehungsnetze verschränken sich mit den alten politischen Netzen (Organisationen der alten Widerstandskämpfer, ihrer Kinder…) oder neuerdings eingerichteten Netzen wie der RND. Wie bei den Kommunalgarden erlaubt ihnen ihre « Nähe » zur Bevölkerung eine gute Kenntnis der politischen Ansichten jedes Einzelnen, vor allem in den kleinen Städten und Dörfern.

Indem diesen Milizen keine entscheidende Bedeutung zugeschrieben wird und ihre Aktivitäten nicht wahrgenommen werden, brauchen sie hier in den Asylverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist jedoch von großer Dringlichkeit, sich mit der zunehmenden Einflußnahme der Milizen zu beschäftigen, da sie dem Krieg eine neue Dimension gegeben haben. Diese Verbände gelangen, obwohl von der Regierung bezahlt und bewaffnet und mit Regierungskreisen verwickelt, zu immer größerer Autonomie und agieren in einem straffreien Raum, in dem sie sich immer mehr herausnehmen können: sie haben sich der Folterungen und Massaker an vielen Menschen schuldig gemacht.

Eine frühere Verbindung zur FIS führt nicht zur Verfolgung

Das Auswärtige Amt schreibt:

Eine frühere Verbindung zur FIS allein führt nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung.

Sich des Arguments zu bedienen, im Parlament würden ehemalige FIS-Mitglieder sitzen, ist gehaltlos und widerspricht nicht einmal der Tatsache, daß FIS-Anhänger immer noch verfolgt werden. Bei vielen « Verschwundenen » ist bekannt, daß sie FIS-Sympathisanten oder FIS-Anhänger waren. Sind sie aus diesem Grund liquidiert worden oder werden jahrelang – ohne vor Gericht gestellt zu werden – in geheimer Haft gehalten? Die Verfolgung betrifft auch einen weiteren Kreis: Personen, die sich der Polizei gestellt haben und « Reue » zeigen, können nicht sicher sein, mit dem Leben davonzukommen bzw. die vorgesehene Strafmilderung zu genießen. Auch wenn das Auswärtige Amt behauptet:

Seit dem ‘Gesetz zur Begnadigung’ vom 25.02.1995 (Verordnung 95-12) sind minder schwere Vergehen im Zusammenhang mit einer früheren FIS-Mitgliedschaft straffrei.

Sicherlich genießen manche diese Straffreiheit oder -milderung, aber andere, die sich der Polizei gestellt haben, können über Monate in Inkommunikado-Haft gehalten werden, bis sie einem Richter vorgeführt werden. Flüchtlinge, die abgeschoben werden, würden- den Aussagen mehrerer algerischer Rechtsanwälte – nicht unter das « Gesetz zur Begnadigung » fallen, da sie sich nicht freiwillig gestellt haben.

Unter den Leichen der von den oben genannten Milizen aus der Region von Relizane ermordeten Personen, befanden sich mehrere Reumütige, die sich staatlichen Stellen ergeben hatten und wieder frei gelassen worden waren.

Auch die Sippenhaft ist eine weit verbreitete Praxis, die das Auswärtige Amt mit keinem Wort erwähnt. Zahlreiche « Verschwundene » sind von Sicherheitskräften, Geheimdienstagenten oder Kommunalgarden entführt worden, weil ein Familienmitglied im Untergrund oder der Justiz bekannt war. Die gesamte Familie wird « verdächtigt » und gilt als « terroristisch », insbesondere die männlichen Mitglieder. Die FIDH berichtet (13):

Am 3. August 1997 wurden nach einem Bombenattentat, das die Kommunalgarde in Ain El Hamra (Wilaya von Boumerdes) treffen sollte, drei Männer, die für ihre Sympathien für die FIS bekannt sind, von den Kommunalgarden exekutiert. (…) Dann haben sie sich zu dem Haus der Familie Saadaoui begeben, die ein Mitglied im Untergrund hat. Vier Geiseln wurden festgenommen und mit Maschinengewehren vor den Augen der Bevölkerung niedergeschossen: Faouzi Saadaoui, Aissa Saadaoui, Hamoud Saadaoui und Azzedine Bousaa. Ein einziger, der für tot gehalten wurde, hat überlebt. Die Gruppe ist dann zu den Wohnhäusern dreier Familien gegangen, die einen Angehörigen im Untergrund haben, und haben dort gewütet und geplündert.

Die Verharmlosung der Menschenrechtsverletzungen

Es wird zwar regelmäßig in den Medien über Algerien berichtet, und doch so wenig über die staatlichen Menschenrechtsverletzungen. Die algerische Propagandamaschine leistet gute Arbeit, und das im Westen dominierende « Feinbild Islam » tut das Übrige. Das Auswärtige Amt reproduziert auch hier die herrschende Meinung, die darin besteht, ausschließlich bewaffnete islamistische Gruppen für die Gewalt in Algerien verantwortlich zu machen. Gewiß wird in dem Lagebericht eingeräumt, daß

davon ausgegangen werden [muß], daß es in Algerien zu Fällen von Folter und extralegalen Hinrichtungen kommt.

Allerdings würde die Folter nicht staatlich gefördert werden und in der letzten Zeit gäbe es immer mehr Meldungen über Prozesse gegen Sicherheitskräfte, die sich strafbar gemacht haben.

Der Bericht des US-State Department klingt da ganz anders:

Es gibt weiterhin zuverlässige Berichte über « Verschwundene », die zeigen, daß Sicherheitskräfte in vielen Fällen darin verwickelt sind. Zum Beispiel wurde im April der Journalist Aziz Bouabdallah von in Zivil gekleideten Männern aus seiner Wohnung mit Gewalt verschleppt. Er ist nicht wieder aufgetaucht. Ein Universitätsprofessor wurde beim Verlassen der Universität entführt. Über seinen Verbleib ist nichts bekannt. Im Juli 1997 wurde ein Chirurg, der nach vier Jahren Haft ohne Gerichtsverfahren 1995 aus dem Gefängnis entlassen worden war, einige Wochen nach einer Vorladung zur Befragung bei der Polizei entführt. Hinzu gibt es immer noch viele ungeklärte ältere Fälle. (…)

Sowohl die Verfassung wie die Gesetzgebung verurteilen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlungen. Trotzdem berichten Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälte immer wieder davon, daß die Polizei systematisch beim Verhör von Personen, die der Zugehörigkeit zu oder der Sympathie mit bewaffneten Islamisten verdächtigt werden, Folter einsetzt. Es gab mehrere zuverlässige Berichte über den Einsatz der Folter in der Polizeieinrichtung von Chateauneuf in Algier. (…)

Es gab unbestätigte Berichte, daß Angehörige der Sicherheitskräfte wiederholt für Vergewaltigungen verantwortlich waren.

Während der deutsche Lagebericht darüber informiert, daß für Personen, die wegen terroristischer Delikte festgenommen wurden, keine Gewähr besteht, in den vorgeschriebenen Fristen dem Richter zugeführt zu werden, steht im amerikanischen Bericht:

Die Verfassung verbietet willkürliche Festnahme und Haft; trotzdem fahren die Sicherheitskräfte fort, Bürger willkürlich festzunehmen und in Haft zu halten.

Der deutsche Bericht entspricht in Wirklichkeit den algerischen Darstellungen, es gäbe leider in der Terrorismusbekämpfung Übergriffe von seiten der Sicherheitskräfte, die allerdings geahndet würden; zwar habe sich die Menschenrechtslage sehr gebessert, aber Fortschritte müßten noch weiter erzielt werden, usw.

Das Auswärtige Amt erwähnt nicht die Hunderten von « Verschwundenen » in den Kerkern der Kommissariate (dieser Punkt wird nur im Zusammenhang mit der Bemerkung erwähnt, daß immer mehr Familien sich an die staatliche Einrichtung ONDH wenden, die selber von mehreren Hundert Fällen spricht, allerdings behauptet, die meisten seien in den Untergrund oder ins Ausland geflohen), die systematische Folter, die Lage der Gefangenen in den Gefängnissen, die geheimen Haftzentren, die Durchkämmungsoperationen mit den öffentlichen und geheimen Hinrichtungen von Dutzenden willkürlich aus den Häusern gerissenen « Verdächtigen », die kollektiven Bestrafungen nach einem Anschlag bewaffneter Gruppen, das Bombardieren von Dörfern u.a. mit Napalm, das Abbrennen von Wäldern, weil sich dort « Terroristen » verschanzt haben sollen, das Sprengen mit Dynamit von Wohnhäusern mutmaßlicher « terroristischer » Familien, usw.

Das Auswärtige Amt räumt allerdings folgendes ein:

Die Bindung an Recht und Gesetz ist faktisch schwächer im Bereich der Exekutive, insbesondere bei der polizeilichen Verfolgung subversiver Straftäter (durch Sondereinheiten der Streitkräfte, der Gendarmerie und der Polizei). Die Sicherheitskräfte genießen im Interesse einer möglichst wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ein großes Maß an Autonomie, ihnen sind auch die dörflichen Bürgerwehren (…) zuzurechnen. Da sie selber und ihre Angehörigen bevorzugtes Ziel terroristischer Anschläge sind, wird ihr Verhalten gegenüber diesen Tätern auch von Haßgefühlen diktiert.

Eine solche Aussage wird jedoch wieder relativiert durch die langen Ausführungen über die angeblichen Absichten der algerischen Machthaber, Übergriffe der Sicherheitskräfte zu bestrafen, und die Behauptung, manche seien vor Gericht gestellt worden. (14)

Auf die restriktive Asylgesetzgebung zugeschnitten

Es ist offensichtlich, daß die Lageberichte des Auswärtigen Amtes den Vorstellungen des Innenministeriums in Sachen restriktiver Entscheidungspraxis in Asylverfahren entsprechen. Auffallend ist, daß die angewandten Kriterien für eine ablehnende Haltung in den Lageberichten sorgfältig aufgeführt sind und korrespondierend in den Bundesamtbescheiden in Form von Textbausteinen (15) wiederzufinden sind. Wir zitieren hier aus Bescheiden des Bundesamtes:

  • Wie ist die allgemeine Situation in Algerien zu charakterisieren? Besteht ein « Bürgerkriegszustand »?

Zwar konkurriert die Staatsgewalt noch in einigen Gebieten, vor allem in der Umgebung von Algier, Medea und Blida mit starken terroristischen Kräften. Die islamistischen Gruppierungen üben jedoch keine dauerhafte und effektive Herrschaft über die inselmäßig von ihnen kontrollierten Zonen aus. Bürgerkrieg im rechtlichen Sinne besteht daher nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht. Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus zielen auch nicht darauf ab, Bevölkerungsteile in ihrer ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität zu beeinträchtigen, sondern dienen der legitimen Erhaltung der staatlichen Ordnung. (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.11.1997)

Dieser Bescheid aus der zweiten Hälfte des Jahres 1998 scheint – wie die untersuchten Lageberichte auch – den Massakern im Westen des Landes und den täglichen Überfällen und Attentaten keine Bedeutung beizumessen. Darüber hinaus wird auch hier der Eindruck vermittelt, der algerische Staat bekämpfe die bewaffneten Gruppen mit rechtsstaatlichen Mitteln und es bestünde kein Anlaß, sich vor militärischen Aktivitäten des Staates zu fürchten, da sie ausschließlich « Terroristen » beträfen.

  • Der Staat hat die Kontrolle und schützt seine Bürger

Der algerischen Regierung kann nicht vorgeworfen werden, nicht willens oder generell nicht in der Lage zu sein, Schutz zu gewähren. (…) Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates im Einzelfall allein rechtfertigt jedoch noch keine Zurechnung. Auch wenn, wie in nahezu allen Staaten der Welt, der Schutz des Staates nicht lückenlos sein kann und in Algerien erheblich schwächer ist, kann von einer Hinnahme von Übergriffen auf algerische Bürger durch Angehörige des militanten Teils der islamistischen Bewegung keine Rede sein. (…) Aus einer gegebenenfalls erheblich schwächeren Schutzgewährung kann nicht geschlossen werden, daß staatliche Organe die Sicherheitslage nicht mehr weitgehend im Griff haben und der algerische Staat generell hilflos gegenüber den Anschlägen islamistischer Terroristen ist.

Diese Einschätzung des Bundesamtes stimmt – wie wir weiter oben ausgeführt haben – mit der des Auswärtigen Amtes überein. In dem Bericht werden die großen Erfolge gegen die GIA erwähnt, jedoch könne nicht erwartet werden, daß der Staat die Bürger « flächendeckend bis in den letzten Weiler » schützt. Fragt sich bloß, wie ausgerechnet im sogenannten « Dreieck des Todes », eine überschaubare Ebene vor den Toren Algiers, in der die höchste Militärkonzentration zu verzeichnen ist, bewaffnete Gruppen über so viele Jahre überleben und wüten können?

  • Besteht eine staatliche Verfolgung?

Es muß mindestens der Verdacht auf Mitgliedschaft / Unterstützung in einer bewaffneten Gruppe (z.B. Groupe Islamique Armé: GIA) (…) oder eine über die einfache Mitgliedschaft im FIS hinausreichende politische Betätigung vorliegen, welche das Tatbestandsmerkmal « terroristische Handlungen » erfüllt.

So steht es in einem Bundesamtbescheid und entspricht hiermit den Ausführungen des Lageberichtes, wie wir bereits weiter oben gesehen haben. Der Begriff der « terroristischen oder subversiven Handlung » ist sehr dehnbar und wird – den Angaben des Auswärtigen Amtes zufolge – z.B. auf die « Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten » und die « verbotenen Versammlungen in der Öffentlichkeit » bezogen. In Wirklichkeit werden Bevölkerungsgruppen, die bekannt sind für ihre Sympathien für die FIS, wenn sie beispielsweise ablehnen, sich zu bewaffnen oder sich gegenüber Familien in Not, weil diese ein verstorbenes Mitglied beweinen oder einen Gefangenen unterstützen, solidarisch verhalten, als Unsicherheitsfaktor angesehen und können jederzeit belangt werden. Eine Situation ist geschaffen worden, in der jeder Mensch sein Lager wählen muß. Es darf nicht übersehen werden, daß die meisten Parteien, auch wenn sie legal sind, inhaftierte, getötete oder « verschwundene » Parteifunktionäre beklagen. In vielen Fällen ist bekannt, daß staatliche Stellen die Verantwortung dafür tragen.

An dieser Stelle verzichten wir auf die entsprechenden Textbausteine aus den Bundesamtbescheiden bezüglich der Kriegsdienstverweigerung und Desertion. Das Auswärtige Amt behauptet, Kriegsdienstverweigerer würden nicht bestraft, allerdings fernab von ihrem Heimatort eingesetzt werden und in den ersten 6 Monaten keinen Besuch erhalten dürften; politisch motivierte Verfolgung stünde im Fall einer Desertion nur dann an, wenn « besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten ». Diese lapidaren Behauptungen übersehen die Brisanz, die oppositionelle Armeeangehörige für den algerischen Staat in einer Kriegssituation bedeuten. Es gibt Informationen z.B. darüber, daß gefaßte Kriegsdienstverweigerer als « Kanonenfutter » in Militäroperationen eingesetzt werden, daß mehrere Säuberungsaktionen in der Armee stattgefunden haben und die « unsicheren Elemente » inhaftiert wurden, daß Deserteure von Sicherheitskräften entführt wurden und « verschwunden » sind. Unseres Erachtens sind diese Personengruppen besonders gefährdet: die Tatsache, im Ausland einen Asylantrag gestellt zu haben, erhöht insofern die Gefahr einer staatlichen Verfolgung, als daß ihnen unterstellt wird, Informationen preiszugeben. Algerische Anwälte befürchten die Todesgefahr besonders für desertierte Sicherheitskräfte.

Darüber hinaus stellt das US-State Department fest, daß bewaffnete Gruppen « in manchen Fällen , die Opfer scheinbar bloß deshalb ermordeten, weil sie junge Männer in einem Alter [sind], in dem sie den Militärdienst absolvieren müssen. »

  • Besteht eine Verfolgung durch Dritte?

In einem Bundesamtbescheid ist zu lesen:

Zwar kann dem Staat auch das Verhalten von Dritten asylrechtlich zugerechnet werden, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungshandlungen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und dadurch dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens ist oder trotz vorhandener Schutzkräfte diese nicht einsetzen kann.

Die Heimatbehörden des Antragstellers sind gewillt und generell auch in der Lage, gegen Übergriffe Dritter vorzugehen – auch gegen die GIA, der als bewaffneter Gruppe zahlreiche brutale und willkürliche Anschläge zugerechnet werden.

Die Tatsache von bewaffneten Gruppen bedroht zu werden, findet in Deutschland keine asylrechtliche Beachtung. Es heißt lapidar, der algerische Staat könne seine Bürger schützen. Allerdings wird einer weiteren Verfolgung durch Dritte keine Bedeutung geschenkt, nämlich den Selbstverteidigungsgruppen. Das Auswärtige Amt schreibt zur Verfolgung durch Dritte:

Mittelbare staatliche Verfolgung durch Dritte (ausgenommen örtliche Bürgerwehren, die jedoch den Sicherheitskräften zuzurechnen sind) sowie quasi-staatliche Verfolgung sind nicht bekannt geworden.

Wie ist dies zu verstehen? Entweder soll damit die Gewalt durch Dritte, die reichlich bewiesen ist, schlichtweg geleugnet werden oder – und der Wortlaut legt dies nahe – das Auswärtige Amt ist zu einer interessanten und folgenreichen Einschätzung der Rolle der « Bürgerwehren », nämlich der Kommunalgarden und Milizen, gelangt, die deren tatsächlicher Funktion viel näher kommt: sie sind den Sicherheitskräften zuzurechnen, und damit hat die von ihnen ausgeübte Gewalt als staatliche Gewalt zu gelten – mit allen asylrechtlichen Folgen.

  • Vorkommnisse nach einer Abschiebung sind nicht bekannt

Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland abgeschobener Algerier nachweislich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. (…) Nach Algerien ausgewiesene oder abgeschobene algerische Staatsangehörige werden allerdings oft nach Eintreffen am Flughafen Algier in vorübergehenden Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann.

Das Auswärtige Amt räumt ein, daß diese Haftzeit zwecks Überprüfungen sich über zwei Wochen ausdehnen kann. Es stellen sich doch in dem Zusammenhang einige Fragen: Was geschieht mit dem Abgeschobenen in dieser Zeit? Wird die Familie informiert? Kann ein Rechtsanwalt angerufen werden? Erkundigt sich die deutsche Botschaft nach dieser Person, um zu erfahren, wie sie behandelt wird? Usw.

Unseres Wissens sind Personen, die in Verdacht kamen, mit Oppositionellen in Kontakt zu sein – auch in Deutschland -, massiv verfolgt worden. (16) Es ist bekannt, daß abgeschobene Flüchtlinge oftmals die Auflage erhalten, sich regelmäßig bei der Polizei ihres Heimatortes zu melden und zu einem späteren Zeitpunkt erneut inhaftiert werden oder « verschwinden » können. Da solche Menschenrechtsverletzungen schwer zu dokumentieren sind, sollten die ausländischen Botschaften dem Schicksal dieser Personen nachgehen und die eingeleiteten Maßnahmen algerischer Stellen genauer überprüfen.

Forderungen

Aus ökonomischen und diplomatischen Erwägungen dringt die deutsche Regierung nicht darauf, daß die algerische Regierung ihre durch Verträge und Verfassung gebotenen Verpflichtungen einhält.

Immer noch sind es innenpolitische Erwägungen, mit dem Ziel die Zahl der Flüchtlinge um jeden Preis zu reduzieren, die die Bundesregierung zur Komplizin der Verbrechen des algerischen Staates macht.

Es muß auf der internationalen Ebene ein Signal gesetzt werden: nach sieben Jahren Verfolgungen, Massaker, Folter und « Verschwindenlassen » ist es endlich an der Zeit, menschenrechtliche Überlegungen in den Vordergrund zu rücken, algerische Flüchtlinge nicht abzuschieben, die Wahrheit über die Massaker zu fordern und einen echten Dialog zwischen allen politischen Kräften des Landes anzustreben.

Das Auswärtige Amt sollte angesichts der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen von seiten des algerischen Staates die Schlußfolgerung ziehen, daß momentan nach Algerien nicht abgeschoben werden kann.

Angesichts der Bedrohung, die von Milizen ausgeht und unter Berücksichtigung dessen, daß sie der staatlichen Kontrolle unterliegen müßten, ist der Begriff der staatlichen Verfolgung zu erweitern.

Angesichts der Gefahr, der die algerische Bevölkerung durch die Terrorakte der bewaffneten Gruppen ausgesetzt ist, ohne daß der algerische Staat sie ausreichend schützen könnte, muß die « Verfolgung durch Dritte » Berücksichtigung finden.

Angesichts der Übergriffe, Terrorakte und Massaker, die im Namen der GIA ausgeübt werden, ohne daß wirklich geklärt ist, wer sich dahinter verbirgt, muß die Forderung nach unabhängigen Untersuchungen von seiten der deutschen Regierung unterstützt werden.

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1 Hier ist dem AA ein Fehler unterlaufen. Richtig ist vielmehr LADDH, denn die Abkürzung LADH bezeichnet eine andere Organisation, nämlich die der Regierung nahestehende Ligue algérienne des droits de l’Homme.

2 Siehe Initiative gegen Abschiebehaft, Staatliche Gewalt und Repression in Algerien – Algerische Flüchtlinge in Deutschland, Hrg. von Pro Asyl, 1996. § VIII-1: Das Observatorium für Menschenrechte, S.45.

3 Siehe dazu die Berichte von Reporters Sans Frontières aus den Jahren 1997 und 1998.

4 Während das AA der Etablierung des Senats 1997 eine große Bedeutung beimißt, einer Institution, die mit dieser Verfassung eingeführt wurde und die bereits mächtige Position des Präsidenten stärkt.

5 Siehe algeria-watch-Infomappe 2 (Oktober 1997) und 3 (Januar 1998).

6 Human Rights Watch, World Report 1999, Algeria: Human Rights Developments.

7 Aus dem Lagebericht des AA, Juli 1998.

8 Die Gründung der « Patrioten »-Verbände ist auf die Initiative von Bürgern, politischen Parteien oder den direkten Einfluß staatlicher Stellen zurückzuführen. Bis Januar 1997 haben diese Milizen außerhalb jeglichen gesetzlichen Rahmens agiert. Seitdem gibt es ein Gesetz, das ihre Aufgaben festlegt. Allerdings gibt es kaum staatliche Kontrolle über sie.

9 John Sweeney, Massaker als Teil der Counterinsurgency-Strategie, The Observer, 18. Januar 1998 in: algeria-watch, Infomappe 4, April 1998, S. 18.

10 Diese Bürgermeister wurden nach 3 Tagen Haft wieder auf freien Fuß gesetzt und üben ihre offiziellen Funktionen weiterhin aus. Siehe: algeria-watch, Infomappe 5, Juli 1998 S. 22-27.

11 Siehe zwei Beispiele in: algeria-watch, Infomappe 6, Oktober 1998, S.4.

12 Im März 1998 reichte die algerische Regierung den periodischen Bericht ein, der vom UN-Menschenrechtskomitee im Juli diskutiert wurde. Zu diesem Anlaß verfaßte im Juli 1998 die FIDH (Fédération Internationale des Ligues de Défense des Droits de l’Homme) einen Gegenbericht.

13 FIDH, Alternativbericht zu dem von der algerischen Regierung dem UN-Menschenrechtskomitee vorgelegten Bericht, Juli 1998. Siehe Artikel dazu in: algeria-watch, Infomappe 6 (Oktober 1998).

14 An dieser Stelle kann nicht näher auf diesen Punkt eingegangen werden, es sei nur auf die Berichte des US-State Department und vor allem der FIDH hingewiesen: seit 1992 sind der Justiz 128 Fälle von Übergriffen der Sicherheitskräfte oder Kommunalgarden übertragen worden, davon sind bis jetzt 7 bestraft worden. Allerdings ist es sicherlich richtig, zu sagen, daß der Druck mancher Rechtsanwälte, der LADDH und des Auslands zu diesen Verurteilungen geführt hat.

15 Hier geht es uns nicht um die Asylfälle an sich, sondern darum, zu zeigen, wie sich die Beurteilung der Situation in Algerien von seiten des AA in vorgefertigten Einschätzungen in den Bescheiden wiederholen. Deswegen verzichten wir darauf, die Aktenzeichen anzugeben.

16 Siehe algeria-watch, Infomappe 4, April 1998, S. 25.

 

Infomappe 7